Bundesteilhabegesetz zügig vorlegen – Volle Teilhabe ohne Armut garantieren(BT-Drs. 18/1949)

Ein berufstätiger Mensch mit Behinderung, der beispielsweise auf persönliche Assistenz angewiesen ist, aber Einkommen bezieht oder Vermögen besitzt, wird gegenüber berufstätigen Menschen ohne Behinderungen diskriminiert. Lebt diese auf Assistenz angewiesene Person allein, darf sie nur über 2 600 Euro Vermögen verfügen, wenn sie nicht für die Assistenz eigenständig aufkommen will. Das Ansparen für größere Ausgaben wie Urlaube oder Reparaturen ist damit unmöglich ohne den Anspruch auf die Unterstützungsleistung zu verlieren. Zusätzlich wird
das erarbeitete Einkommen auch zu einem großen Teil für die Assistenzleistung herangezogen. So werden diese Menschen lebenslang auf ein Level nur knapp über dem Sozialhilfeniveau verwiesen. Diese verordnete Armut per Gesetz greift bei Ehegatten, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern und unterhaltsverpflichteten Familienangehörigen ebenso. Sie dürfen gemeinsam mit dem Betroffenen nur über 3 214 Euro Vermögen verfügen. Menschen mit Behinderungen berichten auch von viel zu langen Bearbeitungszeiten ihrer Anträge, von Zuständigkeitsgerangel sowie von menschenunwürdigen Begutachtungsverfahren und unsensiblen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Bundesteilhabegesetz zügig vorlegen – Volle Teilhabe ohne Armut garantieren (BT-Drs. 18/1949)