Einrichtung einer Kommission beim Bundesministerium der Finanzen zur Evaluierung der Staatsleistungen seit 1803 (BT-Drs. 18/4842)

Staatsleistungen sind Zahlungsverpflichtungen des Staates an die Kirchen, welche vornehmlich für enteignete kirchliche Besitztümer vor über 200 Jahren bis heute erbracht werden. Diese Zahlungen werden seit Jahren vielfach öffentlich diskutiert. Dabei steht insbesondere die Frage im Mittelpunkt, ob und inwieweit diese Zahlungsverpflichtungen heute noch angemessen beziehungsweise zeitgemäß sind. Dieser Frage soll in naher Zukunft intensiver nachgegangen werden. Zudem gibt es seit 1919 einen Verfassungsauftrag, der die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen vorsieht. Dieser Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen, beruhend auf Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919, ist bis heute nicht umgesetzt worden. Staatsleistungen nach Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sind Entschädigungszahlungen des Staates an die Kirchen, die zum Ausgleich für die Enteignung von kirchlichem Eigentum im Rahmen der Säkularisation Anfang des 19. Jahrhunderts (hauptsächlich enteignete Kirchengüter während der staatlichen Säkularisation als Folge des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803) erbracht wurden und noch heute in allen Bundesländern, mit Ausnahme von Hamburg und Bremen, an die beiden großen Amtskirchen (die katholische Kirche und die evangelischen Landeskirchen) erbracht werden. Nach gegenwärtigem Stand belaufen sich die Staatsleistungen im gesamten Bundesgebiet jährlich auf rund 480 Millionen Euro.

Einrichtung einer Kommission beim Bundesministerium der Finanzen zur Evaluierung der Staatsleistungen seit 1803 (BT-Drs. 18/4842)