Entgeltgleichheit gesetzlich durchsetzen (BT-Drs. 18/4933)

Die gesetzlichen Vorgaben für das Gebot der Entgeltgleichheit existieren schon lange:

Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG muss der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken.

Art. 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechte-Charta) besagt, dass die Gleichheit von Männern und Frauen auch im Bereich des Arbeitsentgelts sicherzustellen ist.

Art. 157 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verpflichtet jeden Mitgliedstaat, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen.

Nach Art. 4 der Richtlinie 2006/54/EG müssen bei gleicher Arbeit oder einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, unmittelbare und mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen beseitigt werden.

Das seit 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schreibt in § 2 Abs. 1 Nr. 2 vor, dass Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf die Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt unzulässig sind und verhindert oder beseitigt werden müssen.

In Deutschland liegt das von Frauen erzielte Entgelt immer noch um 22 Prozent unter dem der Männer. Es steht damit an drittletzter Stelle im Vergleich aller 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Selbst bei gleicher Tätigkeit in der gleichen Branche bei gleichem Leistungsumfang etc. bleibt noch eine direkte Entgeltdiskriminierung von sieben Prozent bestehen.

Entgeltgleichheit gesetzlich durchsetzen (BT-Drs. 18/4933)