Entschließungsantrag zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) (BT-Drs. 18/6692).pdf

Pflege muss als Teil der gesellschaftlichen Daseinsvorsorge verstanden werden. Die Deckung des individuellen Pflegebedarfs ist wesentliche Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe. Individuell notwendige Unterstützung für alltägliche Tätigkeiten und Aktivitäten muss gesichert sein. Der individuelle Pflegebedarf schließt ein Wunsch- und Wahlrecht ein: wo, wie und von wem ein Mensch gepflegt werden will. Grundsätzlich sind für gleiche Hilfebedarfe auch gleiche Leistungen zu erbringen, unabhängig vom Lebensort und der sozialen Lebenssituation. Pflege schließt Assistenz ein und muss kultur- und geschlechtersensibel ausgestaltet werden.

In diesem Sinne muß eine Neuausrichtung der Pflegeversicherung die Lebensqualität von allen Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, von pflegenden Angehörigen und von Beschäftigten spürbar verbessern. Das ist der Maßstab für einen Paradigmenwechsel in der Pflege. Ohne eine qualitative Weiterentwicklung des pflegerischen Versorgung, ausgerichtet auf die Bedürfnisse der Menschen mit Pflegebedarf und ihrer Angehörigen, also deutlich verbesserte und erhöhte Leistungen sowie ein breiteres Leistungsspektrum, kann das nicht gelingen.

Entschließungsantrag zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung (BT-Drs. 18/6692)