Entwurf eines Gesetzes für mehr Kontinuität der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drs. 18/3042)

Nach der bestehenden Gesetzeslage muss der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an verändert werden, wenn am 31. Dezember desselben Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den Korridor zwischen 0,2 fachen und dem 1,5 fachen der durchschnittlichen Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung in einem Kalendermonat voraussichtlich unterschritten bzw. überschritten wird (§ 158 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI). Aktuell wird zum 1. Januar 2015 eine Beitragssatzsenkung von 0,2 Prozentpunkten erwartet: Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung müsste demnach von 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent sinken. Angesichts des seit Jahren sinkenden Rentenniveaus, der erkennbaren Gefahr drohender Altersarmut und vor dem Hintergrund der unsicheren konjunkturellen Entwicklung im Zuge der noch immer schwelenden Finanz- und Eurokrise wäre eine Beitragssatzsenkung die falsche Antwort auf diese Herausforderungen.

Entwurf eines Gesetzes für mehr Kontinuität der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drs. 18/3042)