Kleine Anfrage – Fehlende Identifizierung mit der elektronischen Gesundheitskarte (BT-Drs. 18/6725)

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) unterscheidet sich äußerlich von der herkömmlichen Krankenversicherungskarte (KVK) vor allem durch ein Foto. Es soll die Versicherte oder den Versicherten abbilden und deren bzw. dessen Identifikation in Arztpraxen, Krankenhäusern etc. ermöglichen.

Ob das Foto tatsächlich die richtige Person abbildet, ist allerdings bei den im Umlauf befindlichen eGK nicht überprüft worden. Von verschiedenen eCard-Gegnerinnen und Gegnern ist bekannt, dass ihnen ohne Probleme eGKs mit abgebildeten Comicfiguren statt Passfotos ausgestellt wurden (www.shz.de/schleswigholstein/panorama/foto-protest-gegen-die-gesundheitskarte-id196884.html). Im „heute-journal“ wurde demonstriert, dass es möglich ist, ohne besondere Computerkenntnisse eine eGK mit eigenem Foto auf den Namen eines anderen Versicherten zu besorgen (www.heute.de/massive-datenschutzluecke-bei-elektronischergesundheitskarte-38542206.html). Für die Bundesregierung „ist aus den gesetzlichen Regelungen des § 291 SGB V nicht abzuleiten, dass die elektronische Gesundheitskarte ein Ausweisdokument wie der Pass oder der Personalausweis ist“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/3235). Andererseits beruft sie sich auf die Vertragspartner des Bundesmantelvertrags, die festgelegt hätten, dass die „Identität des Versicherten zum Zwecke des Nachweises ihres Leistungsanspruchs nunmehr allein anhand der auf der elektronischen Gesundheitskarte aufgebrachten Identitätsdaten einschließlich des Lichtbilds erfolgt“ (siehe ebenda). Sie bestätigt zudem, dass die „richtige Zuordnung der Daten der Gesundheitskarte zum Karteninhaber“ durch die Krankenkassen zu gewährleisten ist.

Kleine Anfrage – Fehlende Identifizierung mit der elektronischen Gesundheitskarte (BT-Drs. 18/6725)

Antwort der BR auf Kleine Anfrage – Fehlende Identifizierung mit der elektronischen Gesundheitskarte (BT-Drs. 18/6928)