Kleine Anfrage – Mögliche Regelungslücke bei Rückforderungen gegenüber erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Beziehern (BT -Drs. 18/6409)

Im Februar 2015 (aktuell verfügbare Daten) gab es im Bundesgebiet 1 223 292 erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Beziehende. Davon waren 1 114 566 abhängig beschäftigt und 118 326 selbständig. Der Lohn wird in der Regel innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses am Ende des Monats gezahlt. Selbständige haben überwiegend schwankende Einkommen und können Einkommen nicht verlässlich voraussehen. Im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) stellen Erwerbseinkommen und gleichzeitiger Leistungsbezug regelmäßig ein Problem dar. Dies betrifft in erster Linie die als Aufstocker bezeichneten Leistungsberechtigten negativ, beschäftigt die Jobcenter und letztendlich die Sozialgerichte.

Die Anrechnung von Erwerbseinkommen ist zwingend im SGB II vorgeschrieben. Vor allem bei den selbstständig Tätigen unter den „Aufstockern“ kommt es vielfach dazu, dass wegen schwankender Einkünfte die Grundsicherung nur vorläufig bewilligt wird. Teilweise wird von der Rechtsprechung geradezu von einer Pflicht zur vorläufigen Bescheidung bei schwankenden Einkommen gesprochen (vgl. Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 16. August 2011, Az.: S 37 AS 1853/10).

Kleine Anfrage – Mögliche Regelungslücke bei Rückforderungen gegenüber erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Beziehern (BT -Drs. 18/6409)

Antwort der BR auf Kleine Anfrage – Mögliche Regelungslücke bei Rückforderungen gegenüber erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Beziehern (BT -Drs. 18/6539)