Kleine Anfrage – Verfahren, Wirkungen und Alternativen der Ermittlung eines menschenwürdigen Existenz- und Teilhabeminimums (BT – Drs. 18/6401)

Die Grundsicherung soll das grundrechtlich geschützte menschenwürdige Existenz- und Teilhabeminimum garantieren. Die Höhe der Regelsätze, also eines Bestandteils des angestrebten Existenz- und Teilhabeminimums, zielt im Grundsatz auf die Deckung des Bedarfs des notwendigen Lebensunterhalts ohne die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 28 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – SGB XII). Zur Ermittlung dieses Bedarfs wurde seit dem Jahr 1955 auf einen Warenkorb zurückgegriffen, der vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge zusammengestellt wurde. Ende der 1980er Jahre wurde die Einführung eines neuen Verfahrens, des sogenannten Statistikmodells beschlossen. Nach diesem Verfahren wird der Regelsatz ermittelt über die Verbrauchsausgaben von Haushalten der untersten Einkommensgruppe. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die seit dem Jahr 1962 in fünfjährigem Turnus erhoben wird. In diesem Rhythmus wird nunmehr das Existenz- und Teilhabeminimum ohne die Kosten für Unterkunft und Heizung neu ermittelt.

Kleine Anfrage – Verfahren, Wirkungen und Alternativen der Ermittlung eines menschenwürdigen Existenz- und Teilhabeminimums (BT – Drs. 18/6401)

Antwort der BR auf Kleine Anfrage – Verfahren, Wirkungen und Alternativen der Ermittlung eines menschenwürdigen Existenz- und Teilhabeminimums (BT – Drs. 18/6552)