Korruption im Gesundheitswesen effektiv bekämpfen (BT-Drs. 18/5452)

Patientinnen und Patienten müssen darauf vertrauen können, dass die Leistungen im Gesundheitswesen zuallererst ihrem Wohl dienen. Dieses Vertrauen wird beschädigt, wenn der Eindruck entsteht, dass die Interessen Dritter bedient werden oder die persönliche Bereicherung der Behandelnden im Mittelpunkt stehen. Zusätzlich kann die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) durch die Wahl einer unnötig teuren Methode oder Produkts geschädigt werden. Beide Güter sind besonders schützenswert und rechtfertigen eine spezielle Strafnorm, die Angehörige von Heilberufen in ihrer fachlichen Unabhängigkeit stärkt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 29. März 2012, dass die geltenden Straftatbestände gegen Korruption (§ 299 und §§ 331 ff. des Strafgesetzbuches) nicht anwendbar sind, wenn Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens anbieten bzw. Vertragsärztinnen und -ärzte diese annehmen. Allerdings sah der BGH die „grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Missständen, die – allem Anschein nach – gravierende finanzielle Belastungen des Gesundheitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten“ und appellierte an den Bundestag, die Strafwürdigkeit zu prüfen. Der BGH-Beschluss führte zur Einstellung von tausenden Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit gegen niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte und wegen Bestechung gegen Pharmareferentinnen und -referenten.

Korruption im Gesundheitswesen effektiv bekämpfen (BT-Drs. 18/5452)