Medizinische Versorgung für Asylsuchende und Geduldete diskriminierungsfrei sichern (BT-Drs. 18/5370)

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten eine medizinische Versorgung grundsätzlich nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Diese weitreichende Beschränkung der Gesundheitsversorgung verletzt das Menschenrecht auf Gesundheit, das über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere internationale Abkommen garantiert ist. Es widerspricht auch dem Grundrecht der Menschenwürde sowie dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. Denn diese Grundsätze gelten für alle hier lebenden Menschen, ungeachtet der Nationalität oder des Aufenthaltsstatus.

Doch in der Praxis wird nach §§ 4 und 6 AsylbLG oft ein extrem zeit- und personalaufwändiges Antrags- und Prüfverfahren bei den Sozialämtern durchgeführt, wenn Asylsuchende oder Geduldete einen Krankenschein, eine Facharztüberweisung oder einen Krankenhausbehandlung benötigen. Dies kann zu medizinisch nicht vertretbaren Verzögerungen der Behandlung führen und dazu, dass selbst unaufschiebbare Behandlungen unter Gefahr für Leib und Leben verschleppt werden. Todesfälle, schwerste Behinderungen und Menschenrechtverletzungen durch willkürliche oder zu späte Entscheidungen der Behörden oder des Personals sind dokumentiert, vgl. ausführlich www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Classen_AsylbLG_2014_ASAusschuss.pdf, Seite 39 – 54

Medizinische Versorgung für Asylsuchende und Geduldete diskriminierungsfrei sichern (BT-Drs. 18/5370)