Junge Beschäftigte vor prekärer Arbeit schützen (BT – Drs. 18/6362)

Deutschland hat die niedrigste Jugendarbeitslosigkeit in Europa. Doch dies ist kein Grund zum Jubeln, denn viele junge Beschäftigte stecken in prekären Beschäftigungsverhältnissen fest. Befristete Arbeitsverträge, Niedriglohn, Leiharbeit oder Werkverträge prägen vielfach ihren Arbeitsalltag. Es besteht dringender Handlungsbedarf.

Kleine Anfrage – Mögliche Regelungslücke bei Rückforderungen gegenüber erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Beziehern (BT -Drs. 18/6409)

Im Februar 2015 (aktuell verfügbare Daten) gab es im Bundesgebiet 1 223 292 erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Beziehende. Davon waren 1 114 566 abhängig beschäftigt und 118 326 selbständig. Der Lohn wird in der Regel innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses am Ende des Monats gezahlt. Selbständige haben überwiegend schwankende Einkommen und können Einkommen nicht verlässlich voraussehen. Im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) stellen Erwerbseinkommen und gleichzeitiger Leistungsbezug regelmäßig ein Problem dar. Dies betrifft in erster Linie die als Aufstocker bezeichneten Leistungsberechtigten negativ, beschäftigt die Jobcenter und letztendlich die Sozialgerichte.

Kleine Anfrage – Nutzung der Freiräume bei der Vergabe von sozialen Dienstleistungen (BT – Drs. 18/6296)

Die öffentlich finanzierte Aus- und Weiterbildung unterliegt wie kaum ein Bereich im Bildungswesen dem Preisdruck des Marktes. Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) werden seit Ende der 90er Jahre nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) öffentlich ausgeschrieben. Dieses Vergabeverfahren hat zu erheblichen Verlusten der Qualität der Bildungsangebote und der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten geführt. Prekäre Arbeitsbedingungen, Entlohnung für hochqualifizierte pädagogische Arbeit auf Hartz-IV-Niveau, Wettbewerb, der zu einem schleichenden Qualitätsverfall führt, und ein Überlebenskampf der Träger sind Folgen politischer Fehlentscheidungen bei der Vergabe von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Alle Flüchtlinge willkommen heißen – Gegen eine Politik der Ausgrenzung und Diskriminierung (BT – Drs. 18/6190)

Auf dem so genannten Flüchtlingsgipfel vom 24. September 2015 wurde die Chance für eine faire und gerechte Asyl-Aufnahmepolitik vertan. In der Bevölkerung gibt es eine breite Unterstützung für Schutzsuchende und viele zivilgesellschaftliche Initiativen, die den geflüchteten Menschen tagtäglich ein offenes Willkommen bereiten. Die Bundeskanzlerin erklärte zu Recht, Deutschland solle ein freundliches Gesicht im Umgang mit Flüchtlingen zeigen. Doch die Botschaft desvon ihr maßgeblich mit verantworteten Beschlusses vom 24. September 2015 ist eine andere: Die Bundesregierung setzt wieder vermehrt auf eine Politik der Abschreckung und Entrechtung und auf eine Einteilung der Asylsuchenden in vermeintlich ‚gute‘ und ‚schlechte‘ Flüchtlinge. Nicht zuletzt warnen die beiden Kirchen in Deutschland vor einer solchen stigmatisierenden Unterscheidung in Personen mit und ohne Bleiberechtsperspektive (Gemeinsame Stellungnahme vom 23. September 2015). Das Asylrecht ist ein individuelles Grund- und Menschenrecht, das eine diskriminierende Ungleichbehandlung verbietet. Ob Flüchtlinge eine Bleiberechtsperspektive haben, hängt entscheidend von den gesetzlichen Regelungen und davon ab, ob ihnen Integrationschancen eröffnet werden oder nicht. Eine Politik der Ausgrenzung und Entrechtung ganzer Flüchtlingsgruppen verstärkt bestehende Vorurteile, indem suggeriert wird, dass gegen einen angeblich verbreiteten Asylmissbrauch harte Maßnahmen erforderlich seien. Das ist nicht zuletzt angesichts der dramatisch gestiegenen, rassistisch motivierten Angriffe auf Flüchtlinge und Flüchtlingsheime unverantwortlich.

Schriftliche Frage zur Vereinbarkeit der EuGH-Entscheidung mit Sozialen Grundrechten: Existenzminimum darf nicht verweigert werden! Auch nicht nach dem EuGH Urteil

Die Gewährleistung Sozialer Grund- und Menschenrechte ist eine unabdingbare Voraussetzung für ein würdiges Leben. Nach dem EuGH Urteil vom 15.09 in der Rechtssache Jobcenter Berlin Neukölln /Familie Alimanovic [C-67/14] zum unionskonformen Ausschluss von in Deutschland lebenden und arbeitssuchenden Unionsbürger_innen von SGB II- Leistungen, gibt sich Bundesregierung in der Antwort auf eine schriftliche Frage von Azize Tank unwissend ihren aus dem UN-Sozialpakt, der UN-Kinderrechtskonvention sowie der Europäischen Sozialcharta hervorgehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen.