Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 18/6877)

Einige Grundrechte im Grundgesetz (GG) wie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit aus Artikel 8 und Artikel 9 sowie das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Artikel 11 und die Berufsfreiheit aus Artikel 12 sind – anders als beispielsweise die Meinungsfreiheit, die nach Artikel 5 für alle Menschen gilt – als Deutschen-Grundrechte ausgestaltet. Menschen mit Migrationshintergrund und Geflüchtete, die in Deutschland leben, aber die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, unterfallen nicht diesem speziellen Grundrechtsschutz. Dabei handelt es sich bei diesen wichtigen Grundrechten und Freiheiten um Menschenrechte. In der UN-Menschenrechtscharta sind sie dementsprechend auch allesamt als Menschenrechte ausgestaltet; ebenso in internationalen Abkommen wie beispielsweise in der Europäischen Menschenrechtskonvention, im UN-Zivilpakt und im UN-Sozial-Pakt. Auch die Landesverfassungen einiger Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland sind weitergehend als das Grundgesetz und differenzieren nicht zwischen Deutschen und Nichtdeutschen. Es ist nicht gerechtfertigt, dass die deutsche Verfassung diese Grund- und Freiheitsrechte nur deutschen Staatsangehörigen sowie sogenannten Statusdeutschen zuerkennt. Das wird weder dem verfassungsrechtlichen Gebot des Artikels 3 Absatz 1 GG, nachdem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, gerecht, noch dem Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 GG, der unter anderem bestimmt, dass niemand wegen seiner Abstammung, Heimat und Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Auch der Menschenwürdegarantie aus Artikel 1 Absatz 1 GG entspricht viel mehr die Geltung aller Grundrechte des Grundgesetzes für alle Menschen.

Schriftliche Frage zur Vereinbarkeit der EuGH-Entscheidung mit Sozialen Grundrechten: Existenzminimum darf nicht verweigert werden! Auch nicht nach dem EuGH Urteil

Die Gewährleistung Sozialer Grund- und Menschenrechte ist eine unabdingbare Voraussetzung für ein würdiges Leben. Nach dem EuGH Urteil vom 15.09 in der Rechtssache Jobcenter Berlin Neukölln /Familie Alimanovic [C-67/14] zum unionskonformen Ausschluss von in Deutschland lebenden und arbeitssuchenden Unionsbürger_innen von SGB II- Leistungen, gibt sich Bundesregierung in der Antwort auf eine schriftliche Frage von Azize Tank unwissend ihren aus dem UN-Sozialpakt, der UN-Kinderrechtskonvention sowie der Europäischen Sozialcharta hervorgehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen.

50 Jahre Europäische Sozialcharta – Deutschlands Verpflichtungen einhalten und die Sozialcharta weiterentwickeln (BT-Drs. 18/4092)

Vor 50 Jahren trat die Europäische Sozialcharta in Kraft. Entsprechend dem Ziel des Europarates, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern, wurde damit ein neues rechtsverbindliches Instrument neben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschaffen, um die Menschenrechte zu schützen, die zuvor in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt wurden. Damit wurde auch die universelle Geltung und Unteilbarkeit der Menschenrechte bekräftigt und fortentwickelt.

Mündliche Frage zu Maßnahmen der Bundesregierung zur Operationalisierung der sozialen Menschenrechte seit der Verabschiedung der revidierten Europäischen Sozialcharta (nr. 78)

Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit der Verabschiedung der revidierten Europäischen Sozialcharta durch den Europarat im Jahr 1996 im Hinblick auf eine zügige Ratifikation der Charta durch die Bundesrepublik Deutschland ergriffen, um die darin verbriefen sozialen Menschenrechte zu operationalisieren?