Gerechtigkeitslücke bei den Ghetto-Renten schließen – Subsidiäre, lückenfüllende, mindestens fünfjährigen Wartezeit im ZRBG schaffen

Gerechtigkeitslücke bei den Ghetto-Renten schließen – Subsidiäre, lückenfüllende, mindestens fünfjährigen Wartezeit im ZRBG schaffen

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir eine Schutzlücke des ZRGB schließen. Es war der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers mit dem 2002 verabschiedeten ZRBG, alle NS-Verfolgten, die in einem von Deutschen eingerichteten Ghetto, auf Grund eines eigenen Willensentschlusses entgeltlich beschäftigt waren, in die deutsche Rentenversicherung einzubeziehen. Es war auch der ausdrücklich erklärte politische Wille aller Mitglieder des Deutschen Bundestages, mit dem ZRBG zugunsten von Verfolgten, die alle bereits das für die Regelaltersrente geltende Alter von 65 Jahren – teils erheblich – überschritten haben, im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Neuland zu betreten, wobei von bestimmten Grundsätzen im Bereich der Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten abgewichen werden sollte. Dies schlug sich in dem damaligen Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis90/Die Grünen und FDP und dem Entwurf der PDS nieder.

Diskriminierungen bei Ghettorenten beseitigen!

´Hunderte von NS-Opfern werden auch heute noch von den sogenannten Ghetto-Renten ausgeschlossen´. Darauf weisen zum heutigen Tag der Befreiung des deutschen Konzentrationslagers Auschwitz die innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE Ulla Jelpke und die Sprecherin für soziale Menschenrechte Azize Tank hin.

Schriftliche Fragen zu 15.000 bis 25.000 formal nicht beschiedenen Ghetto-Renten-Anträgen von Shoah-Überlebenden

Welche Informationen hat die Bundesregierung bezüglich der schätzungsweise nach wie vor 15.000 bis 25.000 formal nicht beschiedenen Ghetto-Renten-Anträge von Shoah-Überlebenden (bitte aufschlüsseln nach Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) im Jahre 2002 unter Angabe der Gesamtanzahl von mit sowie ohne Information der Betroffenen abgelehnten Anträge sowie der förmlich bewilligten Anträge)?

Schriftliche Frage zu Tausenden nicht beschiedenen Anträgen auf Ghetto-Rente

Auf welcher rechtlichen Grundlage hat die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen des Verwaltungsvollzuges des ZRBG in mindestens 18.000 Fällen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf schriftliche Frage 2/300) auf den Erlass eines förmlichen Verwaltungsaktes an die ehemaligen Ghetto-Beschäftigten verzichtet und mithin die betroffenen Shoah-Überlebenden nie über ihre Ghetto-Renten-Anträge informiert, und in wie vielen konkreten Fällen hat sich, wann die Deutsche Rentenversicherung z.B. an die in Israel lebenden ehemaligen Ghetto-Beschäftigen über die Verbindungsanstalt Bituach Leumi (Israelisches Nationales Versicherungs-Institut) bzw. über die Deutsche Botschaft in Tel Aviv gewandt, um diesen betroffenen Ghetto-Beschäftigten Beschiede öffentlich zuzustellen, wie dies im Sinne von §§ 8, 18 SGB X zwingend vorgeschrieben wird (bitte Aufschlüsseln nach Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) im Jahre 2002)?