Gerechtigkeitslücke bei den Ghetto-Renten schließen – Subsidiäre, lückenfüllende, mindestens fünfjährigen Wartezeit im ZRBG schaffen

Gerechtigkeitslücke bei den Ghetto-Renten schließen – Subsidiäre, lückenfüllende, mindestens fünfjährigen Wartezeit im ZRBG schaffen

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir eine Schutzlücke des ZRGB schließen. Es war der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers mit dem 2002 verabschiedeten ZRBG, alle NS-Verfolgten, die in einem von Deutschen eingerichteten Ghetto, auf Grund eines eigenen Willensentschlusses entgeltlich beschäftigt waren, in die deutsche Rentenversicherung einzubeziehen. Es war auch der ausdrücklich erklärte politische Wille aller Mitglieder des Deutschen Bundestages, mit dem ZRBG zugunsten von Verfolgten, die alle bereits das für die Regelaltersrente geltende Alter von 65 Jahren – teils erheblich – überschritten haben, im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Neuland zu betreten, wobei von bestimmten Grundsätzen im Bereich der Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten abgewichen werden sollte. Dies schlug sich in dem damaligen Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis90/Die Grünen und FDP und dem Entwurf der PDS nieder.

Diskriminierungen bei Ghettorenten beseitigen!

´Hunderte von NS-Opfern werden auch heute noch von den sogenannten Ghetto-Renten ausgeschlossen´. Darauf weisen zum heutigen Tag der Befreiung des deutschen Konzentrationslagers Auschwitz die innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE Ulla Jelpke und die Sprecherin für soziale Menschenrechte Azize Tank hin.

Endlich Rente für Ghetto-Beschäftigte – Abkommen über Renten für im Ghetto beschäftigte Juden und Roma in Polen in Kraft

Am 1. Juni 2015 ist das deutsch-polnische Abkommen über Ghetto-Renten in Kraft getreten. Die Vereinbarung ermöglicht die Auszahlung von Ghetto-Renten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) an ehemalige Ghettobeschäftigte mit Wohnsitz in Polen. Bislang verhinderte das sogenannte Eingliederungsprinzip eines älteren Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 die Auszahlung von Ghetto-Renten nach Polen.

Schriftliche Frage zum Verfahren zur Zahlbarmachung von Ghetto-Renten an bislang ausgeschlossene ehemalige Ghettobeschäftigte mit Wohnsitz in Polen

Wie will die Bundesregierung das Verfahren zur Zahlbarmachung von Ghetto-Renten an bislang ausgeschlossene ehemalige Ghettobeschäftigte mit Wohnsitz in Polen effizient bzw. unbürokratisch ausgestalten, um zu verhindern, dass die altersbetagten Betroffenen einer unnötigen zusätzlichen Examinierung unterworfen werden (2.8. Berücksichtigung entsprechender Bescheinigungen des Jüdischen Historischen lnstituts in Warschau, die auf Grundlage ihres Archivbestandes ausgestellt werden könnten, zwecks Anerkennung der Ansprüche ehemaliger Ghetto-Beschäftigter bzw. Vereinfachung des Verfahrens durch von Amtswegen zu berücksichtigende Dokumente zum Nachweis einer Ghetto-Beschäftigung, die sich seit 2000 im Besitz der Deutschen Rentenversicherung Bund befindlichen und von der Vereinigung der Jüdischen Kombattantinnen und Kombattanten und Geschädigten des ll. Weltkrieges mit Sitz in Warschau bzw. der Vereinigung ,,Kinder des Holocaust“ in Polen (teilweise im Original) zugeschickt wurden)?