Kleine Anfrage – Auswirkung der beitrags- und steuerfreien Entgeltumwandlung bei der betrieblichen Altersversorgung auf die Sozialversicherungen sowie die Finanzen des Bundes (BT-Drs. 18/4362)

„Die abgabenfreie Entgeltumwandlung ist ein Teil der politisch gewollten Umbaustrategie in der Alterssicherung in Deutschland, hin zu mehr Kapitalfundierung, einer Entlastung des Staates wie (z. T.) der Arbeitgeber“, so führte der langjährige Vorsitzende des Sozialbeirats, Prof. Dr. Winfried Schmähl, in seiner Stellungnahme zur Entfristung der abgabenfreien Entgeltumwandlung im Rahmen der Anhörung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung“ im Jahr 2007 einleitend aus (vgl. Ausschussdrucksache 16(11)762 (neu)).

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes (BT-Drs. 18/4107)

Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (BGBl. I 2007 S. 554) trat zum 1.1.2012 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Kraft (§ 38 sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI). Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, werden durch diese Regelung von der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre ausgenommen. Ziel des Gesetzgebers war es, denjenigen Versicherten einen früheren abschlagsfreien Rentenbeginn zu ermöglichen, die aufgrund jahrzehntelanger Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflegearbeit sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit von 45 Jahren (§ 50 Absatz 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI) waren bisher insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, Kinderberücksichtigungszeiten sowie Zeiten der Pflege (§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB VI) vorausgesetzt. Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz (BGBl. I S. 787) wurde § 51 SGB VI mit Wirkung zum 1.7.2014 um die Zeiten der Entgeltersatzleistungen bei Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, soweit diese Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, erweitert (§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3 SGB VI). Besondere Härten aufgrund einer kurzzeitigen Unterbrechung der Erwerbsbiografie sollten somit vermieden werden (Bundestagsdrucksache 18/909).

Statt Rente erst ab 67 – Altersgerechte Übergänge in die Rente für alle Versicherten erleichtern (BT-Drs. 18/3312)

Im Zuge der Verabschiedung des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes hat sich die Große Koalition darauf verständigt, darüber zu beraten, wie zum einen das flexible Weiterarbeiten bis zum regulären Renteneintrittsalter (zukünftig ab 67 Jahren) verbessert werden und zum anderen das Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze attraktiver gemacht werden kann. Während die SPD vor allem den Ausstieg vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze für bestimmte Versichertengruppen erleichtern und flexibilisieren will, kann es Teilen der CDU/CSU nicht schnell genug gehen, die Lebensarbeitszeit über die Regelaltersgrenze weiter hinaus zu schieben. So soll doch noch das politische Ziel einer Rente erst ab 70 erreicht werden.

Keine Anrechnung von NVA-Verletztenrente auf Grundsicherung im Alter (BT-Drs. 18/3170)

Wehrpflichtigen der DDR, die wegen Unfalls oder erlittener Schädigung bei der Nationalen Volksarmee (NVA) eine Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erhalten, wird diese Rente bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter angerechnet. Das ist eine Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Dienstbeschädigten, die ihre Versehrtheit im Dienst der Bundeswehr erfuhren, da deren Dienstbeschädigtenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz als privilegiertes Einkommen gelten und nicht angerechnet werden. Die Anrechnung bei der Grundsicherung im Alter ist zwischenzeitlich auch eine Ungleichbehandlung gegenüber der Behandlung von Verletztenrenten nach Schädigungen bei der NVA beim Bezug von Arbeitslosengeld II, da in dieser Konstellation zumindest die Teile, die den Ausgleich für den immateriellen Schaden und den unfallbedingten Mehraufwand sicher stellen, anrechnungsfrei gestellt wurden.

Entschließungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drs. 18/1508)

Es ist richtig, dass diejenigen, die lange und hart gearbeitet haben, nicht mehr durch Rentenabschläge bestraft werden. Sie alle haben Anerkennung für ihre erbrachte Beitragsleistung – und damit auch für ihre Lebensleistung – verdient.
Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz sieht die Ausweitung der im Jahr 2008 eingeführten Rente für besonders langjährig Versicherte durch eine Sonderregelung vor. Die vorübergehende und zeitlich befristete abschlagsfreie Rente ab 63. In Zukunft gilt: Wer 45 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann vorübergehend abschlagsfrei ab 63 Jahren in Rente gehen.