Rentenniveau anheben – Für eine gute, lebensstandardsichernde Rente (BT-Drs. 18/6878)

Der aktuelle Rentenversicherungsbericht 2015 der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 18/6870) zeigt wie auch schon die Berichte der vergangenen Jahre sowie zahlreiche Studien (vgl. Dedring et al.1 (2010), Joebges et al.2 (2012), Fachinger et al.3 (2014), Steffen4 (2015) sowie Schäfer5 (2015)): Selbst mit der sogenannten Riester-Rente können die Leistungskürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht kompensiert werden.

Bürgerinnen- und Bürgerversicherung in der Pflege – Solidarische Pflegeversicherung einführen (BT-Drs. 185110)

Grundlage für eine menschenwürdige Pflege ist eine verlässliche, gerechte und zukunftsfeste Finanzierung. Die solidarische Weiterentwicklung der Pflegeversicherung zu einer Bürgerinnen- und Bürgerversicherung (Solidarische Pflegeversicherung) kann die Pflegeversicherung langfristig finanziell sichern, grundlegende Verbesserungen ermöglichen und soziale Gerechtigkeit in der Pflegeabsicherung schaffen. Außerdem kann in der Pflege ein erster Schritt in Richtung Einführung einer Solidarischen Gesundheitsversicherung (Bürgerinnen- und Bürgerversicherung) gemacht werden, denn Leistungsniveau und Ausgestaltung der Privaten Pflegeversicherung (PPV) entsprechen denen der Sozialen Pflegeversicherung (SPV). Eine Zusammenführung der Pflegeversicherungen ist daher einfacher zu bewerkstelligen als bei der Krankenversicherung.

Endlich Rente für Ghetto-Beschäftigte – Abkommen über Renten für im Ghetto beschäftigte Juden und Roma in Polen in Kraft

Am 1. Juni 2015 ist das deutsch-polnische Abkommen über Ghetto-Renten in Kraft getreten. Die Vereinbarung ermöglicht die Auszahlung von Ghetto-Renten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) an ehemalige Ghettobeschäftigte mit Wohnsitz in Polen. Bislang verhinderte das sogenannte Eingliederungsprinzip eines älteren Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 die Auszahlung von Ghetto-Renten nach Polen.

Ungerechtigkeiten bei Mütterrente in Ostdeutschland und beim Übergangszuschlag beheben (BT-Drs. 18/4972)

Mit dem Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetz wird die Erziehung vor 1992 geborener Kinder, die bisher mit einem Entgeltpunkt in der Rente berücksichtigt wurde, künftig mit zwei Entgeltpunkten honoriert (die so genannte „Mütterrente“). Allerdings werden Frauen, die ihre Kinder in Ostdeutschland geboren haben, auch weiterhin gegenüber westdeutschen Müttern benachteiligt. Während Frauen pro Kind im Westen ab dem 1. Juli 2015 29,21 Euro mehr Bruttorente im Monat erhalten, sind es im Osten lediglich 27,05 Euro. Den betroffenen ostdeutschen Müttern ist diese Ungleichbehandlung nicht mehr vermittelbar. Jedes Kind muss der Gesellschaft gleich viel wert sein, und zwar unabhängig von seiner geografischen Herkunft. Dies gilt selbstverständlich auch für die Bewertung der bereits anerkannten und zukünftigen Kindererziehungszeiten.