Soziale Menschenrechte von Menschen mit Behinderung und Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt

Während soziale Rechte des UN-Sozialpaktes im Rang einfachen Bundesrechts in die deutsche Rechtsordnung übernommen wurden, konkretisiert und spezifiziert die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) die universellen Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Beeinträchtigungen vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen und bekräftigt die Notwendigkeit, diese gesamtgesellschaftlich in der Praxis umzusetzen. Eine Anerkennung dieser Rechte bedeutet nicht lediglich die Pflicht zum Abbau von Zugangsbeschränkungen zu diesen Rechten, sondern ist vielmehr Ausdruck einer substanziellen Neuausrichtung menschenrechtlicher Begriffe im Verständnis von staatlichen Menschenrechtsverpflichtungen.

Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf für strukturelle Veränderungen in Behindertenpolitik!

Die Bundesregierung missachtet Empfehlungen des UN-Ausschusses zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Nach den Empfehlungen muss Menschen mit Beeinträchtigung in Deutschland der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet und bestehende Diskriminierungen bei der Eingliederung abgeschafft werden. Die Bundesregierung weigert sich, die Schlussfolgerungen des Ausschusses infolge der ersten Individual-Beschwerde im Fall Gröninger vs. Deutschland anzuerkennen und sieht ‚keinen Bedarf für strukturelle Änderungen‘ der Gesetze und Rechtspraxis.