Wiedereingliederung fördern – Gefangene in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbeziehen (BT-Drs. 18/2606)

Bis heute unterliegen Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in der Bundesrepublik Deutschland einer gesetzlichen Arbeitspflicht. Ihre Arbeitstätigkeit wird aber nicht im gleichen Maße sozialrechtlich geschützt wie Arbeit außerhalb der Haft. Nach der derzeitigen Gesetzeslage sind alle Gefangenen zwar ausdrücklich in die Unfall- und Arbeitslosenversicherung (§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch SGB VII – sowie § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III), aber nur ein kleiner Teil ist in die Kranken-, Pflege und Rentenversicherung einbezogen.

Diese bislang unvollständig gebliebene ausdrückliche Einbeziehung in die Sozialversicherung bedeutet eine besondere Härte für viele Gefangene und ein uneingelöstes Versprechen der Politik.

Wiedereingliederung fördern – Gefangene in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbeziehen (BT-Drs. 18/2606)