Die Umwidmung des halben Sachleistungsbetrags als Vorgriff auf die Einführung eines neuen Pflegebegriffs wirft eine Menge Probleme auf. In der Praxis ist eine Trennung der Leistungen zur Grundpflege, Hauswirtschaft und den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nicht möglich, so dass es zur Vermischung der Leistungen bei fehlender Qualitätskontrolle kommen würde. Da der Umwidmungsbetrag auch für ehrenamtlich Pflegende genutzt werden kann, entsteht Druck auf die Löhne der Pflege(fach)kräfte. Durch neu in den Markt drängende Anbieter wie z. B. www.helpling.de/Rocket Internet AG wird der private Pflegemarkt weiter angeheizt und der Trend zur Minutenpflege verstärkt.
Eine Verbesserung der Flexibilität der Pflegenden kann besser durch die Einführung eines Entlastungsbetrages
gewährleistet werden, der eine Kombination der Leistungen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie der
Betreuungsleistungen je nach Bedarf der Pflegepersonen und der Menschen mit Pflegebedarf ermöglicht.
Änderungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches (BT-Drs. 18/2914)