Es ist unbestritten, dass es sich bei den 1986 eingeführten Kindererziehungszeiten um eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe handelt. Deshalb ist die im RV-Leistungsverbesserungsgesetz vorgesehene Finanzierung der Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) aus ordnungspolitischen Gründen aus Steuermitteln und nicht aus Beitragsmitteln der gesetzlichen Rentenversicherung zu finanzieren.
Die Finanzierung aus Steuermitteln ist zudem aus sozialen Gesichtspunkten notwendig. Nur so wird gewährleistet,
dass nicht nur die Beitragszahlenden sowie Rentnerinnen und Rentner zur Finanzierung herangezogen
werden, sondern auch jene Steuerzahlenden, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind
oder Beitragszahlende, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegen.