Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) (Bt-Drs. 18/2017)

Durch die Änderung wird die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum durch einen repräsentativen Tarifvertrag von der Zahlung des Mindestlohns abweichen zu können, gestrichen. Gleichzeitig wird durch die Änderung der Mindestlohn gleich nach der Einführung in jährlichem Rhythmus angepasst.

Der gesetzliche Mindestlohn muss eine verbindliche Untergrenze darstellen, von der nicht nach unten abgewichen werden darf, erst recht nicht per Tarifvertrag. Die Funktion von Tarifverträgen ist es, für die Beschäftigten kollektiv bessere Arbeitsbedingungen zu regeln als im Gesetz. Das Argument, auf diesem Weg die Tarifbindung erhöhen zu wollen, ist daher mit Blick auf die Beschäftigten nicht stichhaltig. Es ist darüber hinaus fraglich, ob es gelingt, die Tarifbindung dauerhaft zu erhöhen, da die Anreize zur Verbandsmitgliedschaft für die Arbeitgeber im Jahr 2017 wieder entfallen.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) (Bt-Drs. 18/2017)