Anerkennung von Kriegsdienstverweigerungen erleichtern (BT – Drs. 18/6363)

Unabhängig von der Aussetzung der Wehrpflicht bleibt das Recht für jede und jeden bestehen, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes zu verweigern. Dieses Recht lässt sich auch aus Artikel 18 (Gewissens-, Gedanken- und Religionsfreiheit) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) ableiten. Die näheren Bestimmungen sind in der Bundesrepublik durch das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) geregelt.

Die grundgesetzlich geschützte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst an der Waffe wird nach dem KDVG ausschließlich auf begründeten Antrag gewährt und nur dann, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller ein konkretes „Rechtsschutzbedürfnis“ nachweisen können. Das ist der Fall, wenn eine betreffende Person gegen ihren Willen aufgrund einer rechtlichen Grundlage zum Kriegsdienst an der Waffe gezwungen werden kann.

Ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer ist schriftlich oder zur Niederschrift bei den Karrierecentern der Bundeswehr zu stellen, die die Aufgaben der am 30. November 2012 aufgelösten Kreiswehrersatzämter übernommen haben. Die Anträge müssen von den Karrierecentern spätestens vier Wochen nach Eingang an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) weitergeleitet werden, das über die Berechtigung, den Kriegsdienst an der Waffe zu verweigern, entscheidet.

Anerkennung von Kriegsdienstverweigerungen erleichtern (BT – Drs. 18/6363)