Für ein menschenwürdiges Existenz- und Teilhabeminimum (BT-Drs. 18/6589)
Das strategische Ziel der Einführung von Hartz IV war die Ausweitung des Niedriglohnsektors. Um dieses Ziel zu erreichen wurde unter anderem die soziale Sicherung von Erwerbslosen deutlich verschlechtert: Die Arbeitslosenhilfe wurde abgeschafft, die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes drastisch verkürzt, die Leistungshöhe des neu eingeführten Arbeitslosengeldes II auf Sozialhilfeniveau festgelegt und die Anforderungen an Erwerbslose und die Sanktionen massiv verschärft. Die sozialen Rechte von Erwerbslosen wurden durch die Maßnahmen massiv eingeschränkt. Über die disziplinierende Wirkung von Hartz IV wurden die Ansprüche der Erwerbstätigen an Arbeitsbedingungen und Löhne gesenkt. Die Kampfkraft der Gewerkschaften im Verteilungskonflikt wurde so geschwächt. Die Einführung von Hartz IV entsprach damit einer einseitigen Parteinahme im Verteilungskonflikt zwischen Kapital und Arbeit gegen die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Erwerbslosen.
Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Direktversicherungen und Versorgungsbezüge – Doppelverbeitragung vermeiden (BT-Drs. 18/6364)
Mit den durch die rot-grüne Bundesregierung seit der Jahrtausendwende eingeleiteten Reformen wurde ein fundamentaler Kurswechsel in der Alterssicherungspolitik vollzogen. Ziel der Reformen war nicht mehr, den erarbeiteten Lebensstandard im Alter durch die gesetzliche Rentenversicherung sicherzustellen, sondern den Anstieg des Beitragssatzes bis zum Jahr 2030 auf höchstens 22 Prozent zu begrenzen. Als unmittelbare Folge dieser Entscheidung sinkt seitdem das Rentenniveau kontinuierlich. Um den Rückgang des Sicherungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung annährend kompensieren zu können, besteht die Notwendigkeit der zusätzlichen privaten und betrieblichen Vorsorge. Diese subventioniert der Staat über Zulagen und Steuervergünstigungen jährlich mit Milliardenbeträgen.
Anerkennung von Kriegsdienstverweigerungen erleichtern (BT – Drs. 18/6363)
Unabhängig von der Aussetzung der Wehrpflicht bleibt das Recht für jede und jeden bestehen, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes zu verweigern. Dieses Recht lässt sich auch aus Artikel 18 (Gewissens-, Gedanken- und Religionsfreiheit) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) ableiten. Die näheren Bestimmungen sind in der Bundesrepublik durch das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) geregelt.
Junge Beschäftigte vor prekärer Arbeit schützen (BT – Drs. 18/6362)
Deutschland hat die niedrigste Jugendarbeitslosigkeit in Europa. Doch dies ist kein Grund zum Jubeln, denn viele junge Beschäftigte stecken in prekären Beschäftigungsverhältnissen fest. Befristete Arbeitsverträge, Niedriglohn, Leiharbeit oder Werkverträge prägen vielfach ihren Arbeitsalltag. Es besteht dringender Handlungsbedarf.
Entschließungsantrag zu der Abgabe einer Regierungserklärung durch den Bundesminister des Auswärtigen 70 Jahre Vereinte Nationen (BT- Drs. 18/6332)
Vor 70 Jahren, am 24. Oktober 1945, trat die Charta der Vereinten Nationen (VN) in Kraft. Sie war zuvor auf der Konferenz von Jalta vollendet und im Juni 1945 in San Francisco von 50 Gründungsmitgliedern unterzeichnet worden. Die VN wurden in Folge des Zweiten Weltkrieges, der vom faschistischen Deutschland begonnen worden war, gegründet. In diesem Krieg waren mehr als 75 Millionen Menschen gestorben. Er hatte in bislang beispiellosen Vernichtungsfeldzügen Deutschlands gegen die Sowjetunion und Japans gegen China gegipfelt. Über 28 Millionen Menschen waren in der Sowjetunion, 20 Millionen Menschen in China den Aggressoren zum Opfer gefallen. Dem rassistischen Vernichtungswahn der deutschen Faschisten fielen über 6 Millionen jü- dische Menschen zum Opfer. Die Gründung der VN richtete sich unmittelbar gegen Angriffskriege und die faschistische Bedrohung. Sie sollte eine Plattform bilden, um Frieden und Sicherheit, Entwicklung und Menschenrechte zu befördern und die Eskalation möglicher künftiger Konflikte einzudämmen und damit, so in der Charta: „künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren“.