Laut § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes (TPG) ist die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) mit der Koordinierung der Organspende in Deutschland beauftragt.
Für die Aufklärung der Bevölkerung sind nach § 2 Absatz 1 TPG die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), sowie die Krankenkassen zuständig. Laut Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 13/4355) sollen die zur Aufklärung verpflichteten Organisationen bei ihrer Aufgabenerfüllung mit anderen geeigneten Organisationen zusammenarbeiten – unter anderem mit der DSO.