Am 26. April 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages ein erweitertes Berichterstattergespräch zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE „Aufnahme Sozialer Grundrechte ins Grundgesetz“ auf BT-Drucksache 18/10860 statt.
An dem Expertentreffen nahmen vier Sachverständige teil: Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer i. R. von der Friedrich-Schiller-Universität Jena/Berlin; Prof. Dr. Michael Brenner Friedrich-Schiller-Universität Jena; Prof. Dr. Hans Michael Heinig Universität Göttingen sowie Prof. Dr. Christian Waldhoff von der Humboldt-Universität zu Berlin.
Prof. Dr. Dr. Eichenhofer ging in seiner Stellungnahme auf die Geschichte der Sozialen Grundrechte in der Weimarer Verfassung ein und stellte die spätere völkerrechtliche Fortentwicklung der Idee der Sozialen Menschenrechte vor. Dabei stellte er im Hinblick auf das deutsche Grundgesetz fest „[…] Art. 20 GG definiert die Bundesrepublik Deutschland durch fünf Eigenschaften, welche ihre Identität als Staatswesen ausmachen: Rechtsstaatlichkeit, Bundesstaatlichkeit, Demokratie, Republik und Sozialstaatlichkeit. Die Bundesrepublik Deutschland ist und bleibt deshalb wesentlich auch ein Sozialstaat. Was Sozialstaatlichkeit aber bedeutet, ist bis zum heutigen Tag relativ dunkel geblieben. Sozialstaatlichkeit heißt im Grundsatz, dass der Staat sozial gestaltend tätig werden darf und muss. Sozialstaatlichkeit umschreibt damit staatliche Aufgaben. Wenn der Staat sich zurückzöge und sagte: ‚Der Markt ist die Lösung und die Gesetzgebung ist das Problem‘, dann wäre das eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips. Im Sozialstaatsprinzip ist die Idee angelegt, dass die moderne Marktgesellschaft auf Rahmung, Sozialgestaltung und auch Korrektur durch Gesetzgebung geradezu angelegt und angewiesen ist. Das ist nicht wenig.
Es ist zunächst ein intellektueller Fortschritt. Weil Sozialstaatlichkeit mit Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf einer Stufe stehen, liegt darin auch ein kultureller Fortschritt, der nicht gering zuhalten ist. Der Sozialstaat hat aber keinen subjektiv-rechtlichen Gehalt. Der staatlichen Verpflichtung zur Gestaltung von Sozialem korrespondiert kein Recht des Einzelnen. […]“
Genau hier setzt der Gesetzesentwurf zur Änderung des Grundgesetzes an. Der unter Federführung von Azize Tank erarbeitete umfassende Gesetzesentwurf will das Sozialstaatsprinzip durch Aufnahme der Sozialen Grundrechte konkretisieren und zukunftsfest machen.
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN:
Soziale Grundrechte müssen gleichberechtigt ins Grundgesetz aufgenommen werden!