Entschließungsantrag zum Elften Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik (BT – Drs. 18/6193)

Obwohl am „Zehnten Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik“ deutliche Kritik geübt worden ist, wird auch der „Elfte Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik“ den aktuellen Herausforderungen einer nachhaltig an Menschenrechten ausgerichteten Politik der Bundesregierung nicht gerecht. Der Bericht klammert in weiten Teilen die reale Menschenrechtslage in Deutschland und den Ländern der Europäischen Union aus.

Alle Flüchtlinge willkommen heißen – Gegen eine Politik der Ausgrenzung und Diskriminierung (BT – Drs. 18/6190)

Auf dem so genannten Flüchtlingsgipfel vom 24. September 2015 wurde die Chance für eine faire und gerechte Asyl-Aufnahmepolitik vertan. In der Bevölkerung gibt es eine breite Unterstützung für Schutzsuchende und viele zivilgesellschaftliche Initiativen, die den geflüchteten Menschen tagtäglich ein offenes Willkommen bereiten. Die Bundeskanzlerin erklärte zu Recht, Deutschland solle ein freundliches Gesicht im Umgang mit Flüchtlingen zeigen. Doch die Botschaft desvon ihr maßgeblich mit verantworteten Beschlusses vom 24. September 2015 ist eine andere: Die Bundesregierung setzt wieder vermehrt auf eine Politik der Abschreckung und Entrechtung und auf eine Einteilung der Asylsuchenden in vermeintlich ‚gute‘ und ‚schlechte‘ Flüchtlinge. Nicht zuletzt warnen die beiden Kirchen in Deutschland vor einer solchen stigmatisierenden Unterscheidung in Personen mit und ohne Bleiberechtsperspektive (Gemeinsame Stellungnahme vom 23. September 2015). Das Asylrecht ist ein individuelles Grund- und Menschenrecht, das eine diskriminierende Ungleichbehandlung verbietet. Ob Flüchtlinge eine Bleiberechtsperspektive haben, hängt entscheidend von den gesetzlichen Regelungen und davon ab, ob ihnen Integrationschancen eröffnet werden oder nicht. Eine Politik der Ausgrenzung und Entrechtung ganzer Flüchtlingsgruppen verstärkt bestehende Vorurteile, indem suggeriert wird, dass gegen einen angeblich verbreiteten Asylmissbrauch harte Maßnahmen erforderlich seien. Das ist nicht zuletzt angesichts der dramatisch gestiegenen, rassistisch motivierten Angriffe auf Flüchtlinge und Flüchtlingsheime unverantwortlich.

Erziehungsleistung von Adoptiveltern würdigen – Mütterrente anerkennen (BT- Drs. 18/6043)

Zwar werden Adoptiveltern Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach denselben Grundsätzen angerechnet wie den leiblichen Eltern, Stief- und Pflegeltern. Mit dem durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz eingeführten zusätzlichem Jahr Kindererziehungszeit („Mütterrente“) für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder kann es je nach Zeitpunkt der Adoption jedoch vorkommen, dass die Kindererziehungszeit gar nicht zur Anrechnung kommt. Ist für ein vor 1992 geborenes Kind zum 1. Juli 2014 ein Zuschlag für die Kindererziehungszeit (gemäß § 307d Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI)) zugeordnet worden, ist eine Anerkennung dieser Zeit für die Adoptiveltern rechtlich ausgeschlossen, wenn dieses Kind zum Zeitpunkt der Adoption älter als 12 Monate ist. Dies gilt auch dann, wenn die anspruchsberechtigte Person bereits verstorben ist.

Korruption im Gesundheitswesen effektiv bekämpfen (BT-Drs. 18/5452)

Patientinnen und Patienten müssen darauf vertrauen können, dass die Leistungen im Gesundheitswesen zuallererst ihrem Wohl dienen. Dieses Vertrauen wird beschädigt, wenn der Eindruck entsteht, dass die Interessen Dritter bedient werden oder die persönliche Bereicherung der Behandelnden im Mittelpunkt stehen. Zusätzlich kann die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) durch die Wahl einer unnötig teuren Methode oder Produkts geschädigt werden. Beide Güter sind besonders schützenswert und rechtfertigen eine spezielle Strafnorm, die Angehörige von Heilberufen in ihrer fachlichen Unabhängigkeit stärkt.

Entschliessungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (BT-Drs. 18/5401)

Das gegenwärtige Wohngeldgesetz ist nicht geeignet, der ständig größer werdenden Lücke zwischen den steigenden Wohnkosten und dem niedrigen Einkommen der wohngeldberechtigten Menschen wirkungsvoll und dauerhaft entgegenzuwirken. Das Wohngeld spiegelt aufgrund der Berechnung unter ausschließlicher Bezugnahme auf die Durchschnittswerte der Wohnkosten die von diesen Werten teilweise erheblich abweichenden Wohnkosten der einzelnen Haushalte nicht wider. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Wohngeldrechts heilt dieses Problem nicht.

Medizinische Versorgung für Asylsuchende und Geduldete diskriminierungsfrei sichern (BT-Drs. 18/5370)

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten eine medizinische Versorgung grundsätzlich nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Diese weitreichende Beschränkung der Gesundheitsversorgung verletzt das Menschenrecht auf Gesundheit, das über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere internationale Abkommen garantiert ist. Es widerspricht auch dem Grundrecht der Menschenwürde sowie dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. Denn diese Grundsätze gelten für alle hier lebenden Menschen, ungeachtet der Nationalität oder des Aufenthaltsstatus.