„Die im UN-Sozialpakt, der Europäischen Sozialcharta und der EU-Grundrechtecharta verankerten Sozialen Menschenrechte sind im Gegensatz zu den bürgerlichen und politischen Menschenrechten nicht als Grundrechte im Grundgesetz verankert. Deshalb können sie nicht mit einer Verfassungsbeschwerde eingeklagt werden. 68 Jahre nach Verkündung des Grundgesetzes muss diese Lücke endlich geschlossen werden! Deshalb hat die Fraktion Die LINKE. im Bundestag einen Gesetzesentwurf zur Aufnahme Sozialer Grundrechte ins Grundgesetz eingebracht (BT-Drs. 18/10860), der am 18. Mai im Deutschen Bundestag debattiert wird“, erklärt Azize Tank, MdB, Sprecherin für soziale Menschenrechte der Bundestagsfraktion DIE LINKE und Mitglied im Ausschuss für Arbeit und Soziales. Tank weiter:
„Soziale Grundrechte sind eine unabdingbare Voraussetzung für ein würdevolles Leben in einer sozial gerechten Gesellschaft. Dazu gehören unter anderem das Recht auf Arbeit, gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard aber auch das soziale Recht auf angemessenes Wohnen, ein Höchstmaß an geistiger und körperlicher Gesundheit sowie Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben.
Die Aufnahme Sozialer Grundrechte ins Grundgesetz ist ein längst überfälliger Schritt zur Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips. Angesichts der sozialen Spaltung der Gesellschaft und der daraus resultierenden Gefahren für den demokratischen Zusammenhalt ist dies heute wichtiger denn je. Der konsequente Kampf gegen das Auseinanderklaffen der Schere zwischen arm und reich ist eng mit dem Schutz Sozialer Menschenrechte verknüpft. Denn Soziale Menschenrechte sind nicht etwa Almosen an Bedürftige, sondern völkerrechtlich verbriefte Menschenrechte, die jedem Menschen zustehen. Der Gesetzesentwurf zur Aufnahme Sozialer Grundrechte ins Grundgesetz bezieht deshalb die Menschen als handelnde Akteure und individuelle Rechtsträger ein.
Die bisherige, ungleichwertige Behandlung der Menschenrechte ist weder mit der Völkerrechtsentwicklung noch mit den erreichten sozialen Standards der Bundesrepublik vereinbar. Die Verankerung Sozialer Grundrechte im Grundgesetz ist auch eine Konsequenz bereits bestehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner „Hartz IV“-Entscheidung von 2010 ausdrücklich das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum für alle in Deutschland lebenden Menschen festgestellt.
Wenn wir unser Grundgesetz zukunftssicher gestalten wollen, müssen wir endlich auch Soziale Grundrechte – wie bereits die bürgerlichen und politischen Rechte – darin aufnehmen.“
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