Nach wie vor kommen jedoch die ehemaligen Ghetto-Arbeiterinnen- und Arbeiter mit Wohnsitz in Polen nicht in den Genuss einer Ghetto-Rente gemäß den Bestimmungen des im Jahr 2002 beschlossenen Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), da sie von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen sind (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Juli 2012, Az. B 13 R 17/11 R).
Nach Ansicht der Bundesregierung steht „Einer Zahlung von Renten nach dem ZRBG an in Polen lebende ehemalige Ghettobeschäftigte (…) das am 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen abgeschlossene Abkommen über Renten- und Unfallversicherung entgegen.“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Zahlbarmachung von Ghetto-Renten an jüdische Widerstandskämpferinnen und Widerstandskämpfer sowie Jüdinnen und Juden mit Wohnsitz in Polen“ (Bundestagsdrucksache 18/1279)).
Die bislang von der Zahlbarmachung ausgeschlossenen Personen mit Wohnsitz in Polen erfüllen dabei jedoch alle Kriterien für die Zahlbarmachung einer Ghetto-Rente nach dem ZRBG und werden somit gegenüber ehemaligen Ghetto-Arbeiterinnen und Arbeitern mit Wohnsitz außerhalb der Republik Polen ungleich behandelt.
In dem Entschliessungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert sicherzustellen, dass alle ehemaligen Ghetto-Insassen, die die Kriterien des im Jahr 2002 beschlossenen Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) erfüllen, ihre Ansprüche auf Auszahlung einer Ghetto-Rente nach dem ZRBG geltend machen können, unabhängig davon, in welchem Staat sie heute ihren Wohnsitz haben.
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