Entschliessungsantrag zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (BT-Drs. 18/1661)

Nach wie vor kommen jedoch die ehemaligen Ghetto-Arbeiterinnen- und Arbeiter mit Wohnsitz in Polen nicht in den Genuss einer Ghetto-Rente gemäß den Bestimmungen des im Jahr 2002 beschlossenen Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), da sie von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen sind (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Juli 2012, Az. B 13 R 17/11 R).

Nach Ansicht der Bundesregierung steht „Einer Zahlung von Renten nach dem ZRBG an in Polen lebende ehemalige Ghettobeschäftigte (…) das am 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen abgeschlossene Abkommen über Renten- und Unfallversicherung entgegen.“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Zahlbarmachung von Ghetto-Renten an jüdische Widerstandskämpferinnen und Widerstandskämpfer sowie Jüdinnen und Juden mit Wohnsitz in Polen“ (Bundestagsdrucksache 18/1279)).

Die bislang von der Zahlbarmachung ausgeschlossenen Personen mit Wohnsitz in Polen erfüllen dabei jedoch alle Kriterien für die Zahlbarmachung einer Ghetto-Rente nach dem ZRBG und werden somit gegenüber ehemaligen Ghetto-Arbeiterinnen und Arbeitern mit Wohnsitz außerhalb der Republik Polen ungleich behandelt.

In dem Entschliessungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert sicherzustellen, dass alle ehemaligen Ghetto-Insassen, die die Kriterien des im Jahr 2002 beschlossenen Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) erfüllen, ihre Ansprüche auf Auszahlung einer Ghetto-Rente nach dem ZRBG geltend machen können, unabhängig davon, in welchem Staat sie heute ihren Wohnsitz haben.

 

Entschliessungsantrag der Abgeordenten Azize Tank zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/1308, 18/1577, 18/1649 – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (BT-Drs. 18/1661)

 

FOREIGN LANGUAGES:

Wniosek uchwały złożony przez posłankę Azize Tank do trzeciego czytania projektu ustawy rządu federalnego – druki nr 18/1308, 18/1577, 18/1649 – Projekt pierwszej ustawy o zmianie ustawy określającej warunki płacenia emerytur z tytułu zatrudnienia w getcie (POLSKI)

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN:

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordenten Azize Tank “Zahlbarmachung von Ghetto-Renten an jüdische Widerstandskämpferinnen und Widerstandskämpfer sowie Jüdinnen und Juden mit Wohnsitz in Polen” (BT-Drs. 18/1279)

Antrag der Linksfraktion “Renten für Leistungsberechtigte des Ghetto-Rentengesetzes ab dem Jahr 1997 nachträglich auszahlen (BT-Drs. 18/636)”

Antwort der Bundesregierung auf die mündliche Frage der Abgeordenetn Azize Tank in der Fragestunde der 32. Sitzung des Deutschen Bundestages am 7. Mai 2014 betreffend der polnisch-deutschen Gespräche in Warschau am 30.04.2014 betreffend Ghetto-Renten (BT-Drs. 18/1293)

Plenar-Rede der Abgeordenten Azize Tank vom 26.02.2015 “Ein ehrlicher Neuanfang im Umgang mit ehemaligen Ghetto-Beschäftigten ist notwendig!”