Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz wurde § 28 SGB XI um die häusliche Betreuung gemäß § 124 SGB XI ergänzt. Bei der Umsetzung dieser Übergangsregelung durch die Länder stellt sich nunmehr heraus, dass verschiedene Träger der Sozialhilfe häusliche Betreuung nach § 124 im Rahmen der Hilfe zur Pflege nicht übernehmen. Begründet wird das damit, dass bei der Hilfe zur Pflege lediglich Grundpflege und Hauswirtschaft als Sachleistung erbracht werden. Denn die Leistungen der Hilfe zur Pflege bestimmen sich nach den Regelungen des § 28 Absatz 1 sowie 5 bis 8 SGV XI in Verbindung mit § 36 SGB XI. Eine Anpassung zwischen SGB XI und XII (§ 61 SGB XII) wurde mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz nicht vorgenommen. Hier ist eine Lücke entstanden, die zu einer sozialpolitischen Ungerechtigkeit führt.
Änderungsantrag zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches (BT-Drs. 18/2912)