Einige Grundrechte im Grundgesetz (GG) wie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit aus Artikel 8 und Artikel 9 sowie das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Artikel 11 und die Berufsfreiheit aus Artikel 12 sind – anders als beispielsweise die Meinungsfreiheit, die nach Artikel 5 für alle Menschen gilt – als Deutschen-Grundrechte ausgestaltet. Menschen mit Migrationshintergrund und Geflüchtete, die in Deutschland leben, aber die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, unterfallen nicht diesem speziellen Grundrechtsschutz. Dabei handelt es sich bei diesen wichtigen Grundrechten und Freiheiten um Menschenrechte. In der UN-Menschenrechtscharta sind sie dementsprechend auch allesamt als Menschenrechte ausgestaltet; ebenso in internationalen Abkommen wie beispielsweise in der Europäischen Menschenrechtskonvention, im UN-Zivilpakt und im UN-Sozial-Pakt. Auch die Landesverfassungen einiger Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland sind weitergehend als das Grundgesetz und differenzieren nicht zwischen Deutschen und Nichtdeutschen. Es ist nicht gerechtfertigt, dass die deutsche Verfassung diese Grund- und Freiheitsrechte nur deutschen Staatsangehörigen sowie sogenannten Statusdeutschen zuerkennt. Das wird weder dem verfassungsrechtlichen Gebot des Artikels 3 Absatz 1 GG, nachdem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, gerecht, noch dem Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 GG, der unter anderem bestimmt, dass niemand wegen seiner Abstammung, Heimat und Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Auch der Menschenwürdegarantie aus Artikel 1 Absatz 1 GG entspricht viel mehr die Geltung aller Grundrechte des Grundgesetzes für alle Menschen.
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 18/6877)