Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes (BT-Drs. 18/4107)

Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (BGBl. I 2007 S. 554) trat zum 1.1.2012 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Kraft (§ 38 sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI). Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, werden durch diese Regelung von der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre ausgenommen. Ziel des Gesetzgebers war es, denjenigen Versicherten einen früheren abschlagsfreien Rentenbeginn zu ermöglichen, die aufgrund jahrzehntelanger Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflegearbeit sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit von 45 Jahren (§ 50 Absatz 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI) waren bisher insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, Kinderberücksichtigungszeiten sowie Zeiten der Pflege (§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB VI) vorausgesetzt. Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz (BGBl. I S. 787) wurde § 51 SGB VI mit Wirkung zum 1.7.2014 um die Zeiten der Entgeltersatzleistungen bei Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, soweit diese Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, erweitert (§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3 SGB VI). Besondere Härten aufgrund einer kurzzeitigen Unterbrechung der Erwerbsbiografie sollten somit vermieden werden (Bundestagsdrucksache 18/909).

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes (BT-Drs. 18/4107)