Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (BT-Drs. 18/7089)

Bei der Verabschiedung neuer Vergabegrundsätze muss der Gesetzgeber die möglichen Freiräume, die die EU-Dienstleistungsrichtlinie eröffnet, nutzen und der Qualität einer Dienstleistung gegenüber dem Preis einen höheren Stellenwert einräumen. Der vorgelegte Gesetzentwurf der Bundesregierung erfüllt diese Anforderungen nicht. Fehlende Regelungen zur Subunternehmervergabe und zu den Kontrollen und Sanktionen müssen im Gesetz ebenfalls ergänzt werden.

2014 hat die EU-Kommission drei neue Vergaberichtlinien erlassen. Für Sozial- und Arbeitsmarktdienstleistungen ist die Richtlinie 2014/24/EU von hoher Bedeutung und muss bis April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Bei der Verabschiedung neuer Vergabegrundsätze muss der Gesetzgeber die möglichen Freiräume, die die EU-Dienstleistungsrichtlinie eröffnet, nutzen und der Qualität einer Dienstleistung gegenüber dem Preis einen höheren Stellenwert einräumen. Entsprechende rechtssichere Formulierungen sind im Gesetzes- und Verordnungstext zu verankern. Es muss gesichert werden, dass der Preisdruck bei der Vergabe beendet und mit der neuen Gesetzgebung eine gute Qualität insbesondere bei sozialen und Arbeitsmarktdienstleistungen gewährleistet wird. Prekäre Arbeitsbedingungen, Entlohnung für hochqualifizierte pädagogische Arbeit auf Hartz-IV-Niveau, Wettbewerb, der zu einem schleichenden Qualitätsverfall führt, und ein Überlebenskampf der Träger sind Folgen politischer Fehlentscheidungen bei der bisherigen Vergabe von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Künftig ist eine dauerhafte Integration in gute Arbeit zu befördern sowie gute Arbeitsbedingungen, insbesondere die flächendeckende Einhaltung der Tarife sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (BT-Drs. 18/7089)