Nach der bestehenden Gesetzeslage muss der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres gesenkt werden, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Höchstnachhaltigkeitsrücklage von 1,5 Monatsausgaben voraussichtlich überschritten wird (§ 158 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI). Dies ist laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund (veröffentlicht am 29. Oktober 2013) der Fall. Damit droht zum 1. Januar 2014 eine erneute Beitragssatzsenkung: Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung müsste demnach auf 18,3 Prozent sinken. Dies würde dringend notwendige systemgerecht aus Beiträgen zu finanzierende Leistungsverbesserungen der gesetzlichen Rente wie Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten und des Leistungsniveaus auf längere Zeit erheblich erschweren oder gar verhindern. Außerdem würde es dazu führen, dass die Rücklagen der gesetzlichen Rentenversicherung rasch abschmelzen würden. Ein deutlicher Beitragssatzanstieg und eine Beschädigung des Vertrauens in die gesetzliche Rentenversicherung wären die Folge. Das Gesetz muss daher noch im Laufe dieses Jahres geändert werden.