Erziehungsleistung von Adoptiveltern würdigen – Mütterrente anerkennen (BT- Drs. 18/6043)

Zwar werden Adoptiveltern Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach denselben Grundsätzen angerechnet wie den leiblichen Eltern, Stief- und Pflegeltern. Mit dem durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz eingeführten zusätzlichem Jahr Kindererziehungszeit („Mütterrente“) für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder kann es je nach Zeitpunkt der Adoption jedoch vorkommen, dass die Kindererziehungszeit gar nicht zur Anrechnung kommt. Ist für ein vor 1992 geborenes Kind zum 1. Juli 2014 ein Zuschlag für die Kindererziehungszeit (gemäß § 307d Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI)) zugeordnet worden, ist eine Anerkennung dieser Zeit für die Adoptiveltern rechtlich ausgeschlossen, wenn dieses Kind zum Zeitpunkt der Adoption älter als 12 Monate ist. Dies gilt auch dann, wenn die anspruchsberechtigte Person bereits verstorben ist.

Erziehungsleistung von Adoptiveltern würdigen – Mütterrente anerkennen (BT- Drs. 18/6043)