Generalunternehmer haftbar – Verantwortung übernehmen

„Die Bundesregierung bestätigt die Haftung von Generalunternehmen gegenüber Arbeiterinnen und Arbeitern nachgeordneter Unternehmer bzw. Subunternehmer, wenn diese ihren Arbeitgeberverpflichtungen nicht nachkommen. Dabei ist es unerheblich, ob der direkte Arbeitgeber zahlungsunwillig oder –fähig ist. Nach § 14 AEntG, Haftung des Auftragsgebers, ist die Verantwortung gegenüber den Beschäftigten auf die gesamte Auftragskette auszulegen“, so Azize Tank, Sprecherin für Soziale Menschenrechte der Bundestagsfraktion DIE LINKE, bezüglich der Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage zu Missständen beim Bau der „Mall of Berlin“ in Bezug auf Leih- und Werkverträge und die Anwendung des § 14 AEntG in der Praxis. Tank weiter:

„Wichtig ist auch, dass Arbeiterinnen und Arbeiter dabei Anspruch auf Zahlung des Mindestentgelts entsprechend § 8 AEntG haben und der Generalunternehmer gegenüber ihm nachgegliederten Unternehmen wie ein Bürge auftritt.

Im Fall der um den Lohn geprellten rumänischen Bauarbeiter bei der „Mall of Berlin“, die bei den Subunternehmern Openmallmaster bzw. Metatec beschäftigt waren, heißt dies, dass der Generalunternehmer bzw. Bauherr Fettchenhauer für die Erbringung der Leistungen, entsprechend Zahlung des ausstehenden Lohns, mit in der Verantwortung steht. Dabei bezieht sich die Haftung und die Zahlung der Löhne auf die bestendende Höhe des Mindestentgelts. Nach der Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz ist diese verpflichtend zu zahlen. Die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (9.BauArbbV) sieht die Zahlung eines Mindestentgeltes in Höhe von 11,10 € vor. Diesen Anspruch haben die ehemaligen Arbeiter der „Mall of Berlin“, auch wenn sie kein Vertragsverhältnis mit dem Generalunternehmer haben.

Die Tatsache, dass den rumänischen Bauarbeitern Arbeitsverträge vorenthalten wurden ist ein eklatanter Missstand. Nichtsdestotrotz erscheint dies in diesem Falle unerheblich, ob es schriftliche Arbeitsverträge oder nur mündliche Absprachen zur Verrichtung der Arbeit gab. Die Arbeit wurde verrichtet und nun müssen endlich die Löhne gezahlt werden.

Da die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden scheinbar keine Erkenntnisse haben und es versäumt haben, diese Missstände aufzudecken und effektiv nachzugehen, lässt dies befürchten, dass solche Tatbestände durchaus üblich sind. Hier ist die Bundesregierung gefordert mehr zu tut, um solchen Fällen von Arbeitsausbeutung einen Riegel vorzuschieben. Der erneute Verweis auf die Klagemöglichkeit ist nicht  ausreichend, um dem Grundgedanken der Vorschrift gerecht zu werden und die soziale Sicherheit und den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten!“

Haftung Auftraggeber_Azize_Tank