Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Diskriminierung aufgrund des Gesundheitszustands (BT- Drs 18/3315)
Obwohl das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hilft, viele Diskriminierungen zu verringern, weist es noch zahlreiche Lücken auf. Es fehlt ein ausreichender Diskriminierungsschutz für chronisch erkrankte Menschen und Menschen mit Pflegebedarf. Anders als in vielen anderen Ländern Europas und entgegen einer ausdrücklichen Empfehlung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sind Diskriminierungen aufgrund des Gesundheitszustands in Deutschland nicht ausdrücklich benannter Bestandteil des gesetzlichen Diskriminierungsschutzes. Großbritannien weist in den Bestimmungen zum Antidiskriminierungsgesetz HIV, Multiple Sklerose und Krebs als chronische Erkrankungen aus, die zu einem Diskriminierungsschutz führen (www.legislation.gov). Die Gesetze in Belgien, Finnland, Frankreich, Lettland, Slowenien, Tschechien und Ungarn schützen vor Diskriminierungen wegen des Gesundheitszustands. Und in den Niederlanden und Rumänien sind chronische Krankheiten als eigenes Diskriminierungsmerkmal genannt (vgl. www.non-discrimination.net). Im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, die seit dem 26. März 2009 in Deutschland in Kraft ist, sind Menschen mit chronischen Erkrankungen und Menschen mit Pflegebedarf Personen, für die diese UN-Behindertenrechtskonvention gilt.
Entwurf eines Gesetzes für mehr Kontinuität der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzgesetz 2014) (BT-Drs. 18/3042)
Nach der bestehenden Gesetzeslage muss der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an verändert werden, wenn am 31. Dezember desselben Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den Korridor zwischen dem 0,2fachen und dem 1,5fachen der durchschnittlichen Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung in einem Kalendermonat voraussichtlich unterschritten bzw. überschritten wird (§ 158 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI). Aktuell wird zum 1. Januar 2015 eine Beitragssatzsenkung von 0,2 Prozentpunkten erwartet: Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung müsste demnach von 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent sinken. Angesichts des seit Jahren sinkenden Rentenniveaus, der erkennbaren Gefahr drohender Altersarmut und
vor dem Hintergrund der unsicheren konjunkturellen Entwicklung im Zuge der noch immer schwelenden Finanz- und Eurokrise wäre eine Beitragssatzsenkung die falsche Antwort auf diese Herausforderungen.
Entwurf eines Gesetzes für mehr Kontinuität der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drs. 18/3042)
Nach der bestehenden Gesetzeslage muss der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an verändert werden, wenn am 31. Dezember desselben Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den Korridor zwischen 0,2 fachen und dem 1,5 fachen der durchschnittlichen Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung in einem Kalendermonat voraussichtlich unterschritten bzw. überschritten wird (§ 158 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI).
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzgesetz 2014) (BT-Drs. 18/52)
Nach der bestehenden Gesetzeslage muss der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres gesenkt werden, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Höchstnachhaltigkeitsrücklage von 1,5 Monatsausgaben voraussichtlich überschritten wird (§ 158 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI). Dies ist laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund (veröffentlicht am 29. Oktober 2013) der Fall. Damit droht zum 1. Januar 2014 eine erneute Beitragssatzsenkung: Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung müsste demnach auf 18,3 Prozent sinken. Dies würde dringend notwendige systemgerecht aus Beiträgen zu finanzierende Leistungsverbesserungen der gesetzlichen Rente wie Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten und des Leistungsniveaus auf längere Zeit erheblich erschweren oder gar verhindern. Außerdem würde es dazu führen, dass die Rücklagen der gesetzlichen Rentenversicherung rasch abschmelzen würden. Ein deutlicher Beitragssatzanstieg und eine Beschädigung des Vertrauens in die gesetzliche Rentenversicherung wären die Folge. Das Gesetz muss daher noch im Laufe dieses Jahres geändert werden.