Keine Anrechnung von NVA-Verletztenrente auf Grundsicherung im Alter (BT-Drs. 18/3170)

Wehrpflichtigen der DDR, die wegen Unfalls oder erlittener Schädigung bei der Nationalen Volksarmee (NVA) eine Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erhalten, wird diese Rente bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter angerechnet. Das ist eine Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Dienstbeschädigten, die ihre Versehrtheit im Dienst der Bundeswehr erfuhren, da deren Dienstbeschädigtenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz als privilegiertes Einkommen gelten und nicht angerechnet werden. Die Anrechnung bei der Grundsicherung im Alter ist zwischenzeitlich auch eine Ungleichbehandlung gegenüber der Behandlung von Verletztenrenten nach Schädigungen bei der NVA beim Bezug von Arbeitslosengeld II, da in dieser Konstellation zumindest die Teile, die den Ausgleich für den immateriellen Schaden und den unfallbedingten Mehraufwand sicher stellen, anrechnungsfrei gestellt wurden.

Keine Anrechnung von NVA-Verletztenrente auf Grundsicherung im Alter (BT-Drs. 18/3170)