„Die abgabenfreie Entgeltumwandlung ist ein Teil der politisch gewollten Umbaustrategie in der Alterssicherung in Deutschland, hin zu mehr Kapitalfundierung, einer Entlastung des Staates wie (z. T.) der Arbeitgeber“, so führte der langjährige Vorsitzende des Sozialbeirats, Prof. Dr. Winfried Schmähl, in seiner Stellungnahme zur Entfristung der abgabenfreien Entgeltumwandlung im Rahmen der Anhörung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung“ im Jahr 2007 einleitend aus (vgl. Ausschussdrucksache 16(11)762 (neu)).
Mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmG) aus dem Jahr 2001 hat die damalige rot-grüne Bundesregierung den Abschied der Rentenpolitik von der Lebensstandardsicherung allein aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eingeläutet. Um die entstehende Sicherungslücke zu schließen, wurde neben der zusätzlichen geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) ab dem Jahr 2002 ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in der so genannten zweiten Säule, der betrieblichen Altersversorgung (bAV), eingeführt.
Der Ausbau der bAV durch die abgabenfreie Entgeltumwandlung wurde unter anderem damit begründet, dass sie „besonders geeignet [ist], die verschiedenen Lebensrisiken ergänzend abzusichern und damit für ein lebensstandardsicherndes Einkommen im Alter zu sorgen. Sie entspricht vielfach dem Leistungsspektrum der Rentenversicherung und ist häufig sicherer und effektiver als eine private Vorsorge“ (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AVmG, Bundestagsdrucksache 14/5068, S. 10).
Kleine Anfrage – Auswirkung der beitrags- und steuerfreien Entgeltumwandlung bei der betrieblichen Altersversorgung auf die Sozialversicherungen sowie die Finanzen des Bundes (BT-Drs. 18/4362)