Krankenhäuser gemeinwohlorientiert und bedarfsgerecht finanzieren (BT – Drs. 18/6326)

Es ist Zeit für eine solide und verlässliche Krankenhauspolitik, die sich am Gemeinwohl orientiert und den ökonomischen Druck von den Krankenhäusern nimmt. Die Krankenhausversorgung muss den Patientinnen und Patienten bestmöglich dienen und den Beschäftigten anständig bezahlte und nicht krank machende Arbeitsplätze ermöglichen.

Der Zweck eines Krankenhauses ist nicht die Gewinnmaximierung, sondern die Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen stationären Leistungen. Krankenhäuser sind Teil des Sozialstaats. Die Finanzierung der Krankenhäuser durch Krankenkassen (Kosten des laufenden Betriebs) und Länder (Investitionen) muss genauso an diesem Grundsatz ausgerichtet werden wie die Krankenhausplanung. Diesem Zweck der Krankenhäuser stehen derzeit die Orientierung an Markt und Wettbewerb und damit einhergehende betriebswirtschaftliche Strategien der Krankenhäuser entgegen.

Gemeinwohlorientierte Krankenhausplanung und -finanzierung bedeutet, sich auf den ursprünglichen Zweck des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz, KHG) zu besinnen. Gegenstand der Bedarfsermittlung im stationären Bereich darf nach dem KHG ausschließlich der tatsächliche Versorgungsbedarf sein. Der Krankenhausplan muss nachweislich zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern führen und einen sozial tragbaren Pflegesatz ermöglichen – das Bundesverfassungsgericht in einem wegweisenden Urteil (BVerfG 26.06.1997).

Krankenhäuser gemeinwohlorientiert und bedarfsgerecht finanzieren (BT – Drs. 18/6326)