Kurzzeitig Beschäftigten vollständigen Zugang zur Arbeitslosenversicherung ermöglichen (BT-Drs. 18/2786)

Viele befristet Beschäftigte haben nur noch Arbeitsverträge von kurzer Dauer.  2010 gab es etwa 4,2 Millionen Beschäftigungsverhältnisse, die kürzer als 10 Wochen dauerten. Das waren 14 Prozent der knapp 30 Millionen
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (IAB-Forschungsbericht 9/2012, neuere Daten liegen nicht vor). Viele der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Fall von Erwerbslosigkeit nicht durch die Arbeitslosenversicherung abgesichert. Die Anzahl derjenigen, die im Fall von Erwerbslosigkeit das Arbeitslosengeld I nach der Sonderregelung für kurzzeitig Beschäftigte nach § 142 Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
erhalten haben, lag in den zurückliegenden Jahren lediglich zwischen 211 und 242 jährlich. Ohnehin zu eng angelegt, läuft diese Sonderregelung nun zum Jahresende 2014 auch noch aus. Es bedarf nicht nur einer Verlängerung sondern
darüber hinaus einerÄnderung,mit der die bestehenden Defizite behoben werden.

Kurzzeitig Beschäftigten vollständigen Zugang zur Arbeitslosenversicherung (BT-Drs. 1802786)