„Angesichts der wachsenden Gewalt gegenüber Flüchtlingen und MigrantInnen müssen alle Formen rassistischer Diskriminierung als solche deutlich benannt und gesamtgesellschaftlich bekämpft werden. Eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe an der Demokratie wird nur durch ein hohes Maß an Sensibilität gegenüber allen Menschen und ein respektvolles Miteinander erreicht werden können. Die vom sog. NPD-„Heimführungsbeauftragten“ verbreitete rassistische Diskriminierung ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen an der Menschenwürde!“, erklärt Azize Tank, Sprecherin für Soziale Menschenrechte der Bundestagsfraktion DIE LINKE. und Mitglied im Ausschuss für Arbeit und Soziales anlässlich des Urteils des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14.12.2015 in dem Verfahren gegen die NPD. Azize Tank weiter:
„Das ist ein großer Erfolg in dem seit 2013 anhängigen Eilverfahren. Ich bin froh über diese wichtige Entscheidung, die hoffentlich dazu beitragen wird, die Rechte von Menschen mit Migrationshintergrund gegen rassistische Diskriminierungen zu stärken. Ich möchte ausdrücklich allen danken, die mich bisher unterstützt haben. Bis zur Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe an der Demokratie von allen Menschen mit Migrationshintergrund ist es aber noch ein weiter Weg. Die Bundesrepublik hat sich mit der Ratifizierung der UN-Anti-Rassismus-Konvention (CERD) verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um ´jegliche Propaganda und alle Organisationen, die auf Ideen oder Theorien hinsichtlich der Überlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe bestimmter Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit beruhen oder die irgendeine Form von Rassenhass und Rassendiskriminierung zu rechtfertigen oder zu fördern suchen‘ zu bekämpfen. Ein Verbot der NPD allein wird den noch immer latent in unserer Gesellschaft vorhandenen Antisemitismus, antimuslimischen Rassismus und Antiziganismus nicht beseitigen. Hier müssen wir gesamtgesellschaftlich vorgehen und Solidarität mit allen Menschen leben, die von der Teilhabe an der Gesellschaft ausgeschlossen sind.“
Hans-Eberhard Schultz, Rechtsanwalt der Bundestagsabgeordneten Azize Tank, erklärt dazu: „Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin hat dem sog. NPD-„Heimführungsbeauftragten“ verboten, wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf Azize Tank zu verbreiten: ‚Ihre politische Einflussnahme auf die ethnische Gruppe der Deutschen könnte aus menschenrechtlichen Erwägungen vielleicht sogar strafbar sein, weil es verboten [sei], den physischen oder psychischen Zustand einer ethnischen Gruppe zu manipulieren‘. Ein in diesem Zusammenhang im Internet befindlicher Brief des NPD – Landesverbandes Berlin, der Ende 2013 an die Privatanschrift der damaligen Bundestagswahlkandidatin der LINKEN. zur „Übersiedlung durch Auswanderung“ aufforderte, darf nicht mehr verbreitet werden. Damit folgte das Kammergericht erwartungsgemäß den Vorgaben des Berliner Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) welcher ein vorangegangenes Urteil des Kammergerichts vom 15.05.2014 wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 7 i.V.m. Art. 6 der Verfassung von Berlin (VvB) aufgehoben hatte und an das Kammergericht zurückverwies.“ Es bleibt abzuwarten, ob der einstmalige Neukölner Bezirksverordnete und sog. NPD-„Heimführungsbeauftragte“ Jan Sturm nunmehr versucht, im Rahmen eines so genannten Hauptsacheverfahrens eine andere Entscheidung zu erreichen.“