Schriftliche Frage zu Leiharbeit

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich des tatsächlichen Ausmaßes der rechtswidrigen Praxis von Leiharbeitsfirmen, entgegen den Bestimmungen von § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG also dem Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung seiner Arbeit bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) -welches nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden darf- diese Zeit (sog. Minus-Arbeitsstunden) zu Lasten der Arbeiterinnen und Arbeiter zu verrechnen und was ist der Bundesregierung über die Anzahl der erlaubnisrelevanten Beschwerden (betreffend der arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften sowie der Verstöße gegen alle Arbeitgeberpflichten eines Zeitarbeitgebers nach dem AÜG) bekannt, die bei den Beschwerdestellen der Agentur für Arbeit in den letzten 5 Jahren nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingegangen sind?

MdB Tank – 2014-04-111 – Leiharbeit