Welchen konkreten Zeitplan hat die Bundesregierung angesichts des hohen Alters der Betroffenen festgelegt, um ihre Zusicherung zügig umzusetzen, ,,auszuloten, ob und gegebenenfalls welche Möglichkeiten bestehen, Renten mit Zeiten nach dem ZRBG, abweichend von den gegenwärtigen Regelungen des Abkommensrechts an in Polen lebende ehemalige Ghetto-Beschäftigte zu zahlen.“ (vgl.. Antwort der Bundesregierung auf meine Mündliche Frage 45, Plenarprotokoll 18t32, Anlage 29), und welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung dabei der Möglichkeit durch eine durch Notenwechsel begleitete Änderung der Zustimmungsgesetze zu den Sozialversicherungsabkommen mit der Republik Polen von 1975 und 1990 die Zahlbarmachung von ZRBG-Renten auch an Ghetto-Beschäftigte mit Wohnsitz in Polen zu gewährleisten, ein, auch angesichts der Tatsache, dass die Bundesregierung auf diese Weise bereits das Zustimmungsgesetz zum Abkommen von 1975 durch Art. 20 des Rentenreformgesetzes von deutscher Seite einseitig um eine Definition, was unter,,gewöhnlichem Aufenthalt“ in Deutschland zu verstehen ist [ ergänzt hatte und ein Bezug einer ausländischen Rente, in der auch Ghetto-Beitragszeiten enthalten sind – gemäß der Arbeitsanweisung der Regionalträger der DRV (R.S.3-.7 Ausschlussgrund ,,Ausländischer Rentenbezug“) -,,der Zahlung einer Rente nach dem ZRBG nicht entgegen [steht], weil ausländische Rechtsordnungen regelmäßig nicht an die Arbeitsleistung im Ghetto […] anknüpfen“?
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