Was unternimmt die Bundesregierung, um einen Gesetzentwurf zur Änderung der geltenden Regelungen zur Berechnung von Ghetto-Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI vorzulegen, um sie realen Bedingungen der Ghetto-Beschäftigung anzupassen und das vom Gesetzgeber erklärte Ziel zu erfüllen, durch das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto im Ghetto zurückgelegte Beschäftigungszeiten zur deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen, welches bei der bisherigen Anwendung des § 250 SGB VI – nach mir vorliegenden Informationen des Bevollmächtigten des Verbandes der Jüdischen Glaubensgemeinden in der Republik Polen und der Vereinigung der Roma in Polen – in vielen Fällen zu diskriminierenden Ergebnissen bei der Auszahlung bzw. Ablehnung der Ghetto-Rente führt, insbesondere bei Müttern, denen die Kindererziehungszeiten nicht als Ersatzzeit anerkannt werden, da sie aufgrund der Erziehung mehrerer Kinder keine Wartezeit erlangt haben oder denen die Auszahlung der Ghetto-Rente, wegen der Nichtanerkennung verfolgungsbedingter Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI, vor der Vollendung des 14. Lebensjahres selbst dann verweigert wird, wenn bereits Ghetto-Beitragszeiten durch die Rentenversicherung anerkannt wurden und deutsche Arbeitsämter auch Minderjährige vor Erreichen dieser Altersgrenze regulär zur Beschäftigung in einem Ghetto vermittelt haben?
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