Soziales Existenzminimum ist ein Soziales Menschenrecht – unabhängig von Erwerbstätigkeit und Staatsangehörigkeit!

„Deutschland darf Zuwanderern – auch nach der jüngsten Entscheidung des EuGH- Sozialhilfe nicht verwehren.Der Anspruch auf Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ist ein unverfügbares Grundrecht und steht als Menschenrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gleichermaßen zu. Der EuGH stellte heute lediglich fest, dass bei den beitragsunabhängigen Sozialleistungen nicht europäisches, sondern deutsches Recht die Voraussetzungen für diese Leistungen festlegt.“, erklärt die Bundestagsabgeordnete Azize Tank, Sprecherin für soziale Menschenrechte der Bundestagsfraktion DIE LINKE., anlässlich des Urteils des EuGH zu existenzsichernder Regelleistungen im Fall Dano ./. Jobcenter Leipzig. Tank weiter:

„Die Reaktionen auf das Urteil des EuGH vermissen ein grundlegendes Verständnis über die Prüfungskompetenz des EuGH im Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Leipzig. Sie legen zugleich offen, wie tief der Sozialchauvinismus in unserer Gesellschaft verwurzelt ist. Der EuGH entschied dabei lediglich über die Auslegung der Gemeinschaftsverträge der EU nach Artikel 267 Lissabon-Vertrag. Es entschied gerade nicht über bestehende Verpflichtungen Deutschlands zur Einhaltung der Sozialen Menschenrechte auf Grundlage der sie völkerrechtlich bindenden internationalen Menschenrechtsabkommen, wie dem UN-Sozialpakt und der Europäischen Sozialcharta. Es prüfte auch nicht, ob die Verweigerung der Sozialhilfe an eine alleinerziehende Mutter aus Rumänien ohne Krankenversicherung und Einkommen verfassungswidrig sei.

Die Vorfreude von Rechtspopulisten, die glauben ihre bisherige Hetze gegen andere EU-Bürger mit der Entscheidung aus Luxemburg bestätigt zu bekommen, muss mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 18.7.2012 entschieden zurückgewiesen werden. Das BVerfG stellte fest. ‚Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.‘ Die menschenwürdige Existenz muss dabei ab Beginn des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland in jedem Fall und jederzeit realisiert werden können. Diese garantierte Menschenwürde kann migrationspolitisch nicht relativiert werden. Und das ist auch gut so!

Deutschland als Hauptakteuer der Austeritätspolitik in Europa muss endlich für die Konsequenzen der neoliberalen Zurichtung Süd- und Osteuropas zur Verantwortung gezogen werden.“