Bei dem Schutz vor Gewalt gegen Frauen gibt es kein ja oder nein!

„Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein Menschenrecht. Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung hat daher höchste Priorität.“, erklärt die Bundestagsabgeordnete Azize Tank und Sprecherin für Soziale Menschenrechte der Bundestagsfraktion DIE LINKE. anlässlich des morgigen „Internationalen Tages zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen.“

Kleine Anfrage – Situation von geflüchteten Frauen in Deutschland (BT-Drs. 18/6429)

Die Gründe für Frauen, sich mit oder ohne Kinder auf die Flucht zu begeben, sind vielfältig. Sie fliehen vor Krieg und Vertreibung, Hunger, Armut, Folter und den Folgen von Umweltkatastrophen. Frauen können zudem spezifischen Menschenrechtsverletzungen in ihren Heimatländern und auf der Flucht ausgesetzt sein. Dies schließt sexuelle und häusliche Gewalt ein. Massive physische und psychische Probleme bis hin zu Traumata sind die Folge.

Erziehungsleistung von Adoptiveltern würdigen – Mütterrente anerkennen (BT- Drs. 18/6043)

Zwar werden Adoptiveltern Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach denselben Grundsätzen angerechnet wie den leiblichen Eltern, Stief- und Pflegeltern. Mit dem durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz eingeführten zusätzlichem Jahr Kindererziehungszeit („Mütterrente“) für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder kann es je nach Zeitpunkt der Adoption jedoch vorkommen, dass die Kindererziehungszeit gar nicht zur Anrechnung kommt. Ist für ein vor 1992 geborenes Kind zum 1. Juli 2014 ein Zuschlag für die Kindererziehungszeit (gemäß § 307d Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI)) zugeordnet worden, ist eine Anerkennung dieser Zeit für die Adoptiveltern rechtlich ausgeschlossen, wenn dieses Kind zum Zeitpunkt der Adoption älter als 12 Monate ist. Dies gilt auch dann, wenn die anspruchsberechtigte Person bereits verstorben ist.

Ungerechtigkeiten bei Mütterrente in Ostdeutschland und beim Übergangszuschlag beheben (BT-Drs. 18/4972)

Mit dem Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetz wird die Erziehung vor 1992 geborener Kinder, die bisher mit einem Entgeltpunkt in der Rente berücksichtigt wurde, künftig mit zwei Entgeltpunkten honoriert (die so genannte „Mütterrente“). Allerdings werden Frauen, die ihre Kinder in Ostdeutschland geboren haben, auch weiterhin gegenüber westdeutschen Müttern benachteiligt. Während Frauen pro Kind im Westen ab dem 1. Juli 2015 29,21 Euro mehr Bruttorente im Monat erhalten, sind es im Osten lediglich 27,05 Euro. Den betroffenen ostdeutschen Müttern ist diese Ungleichbehandlung nicht mehr vermittelbar. Jedes Kind muss der Gesellschaft gleich viel wert sein, und zwar unabhängig von seiner geografischen Herkunft. Dies gilt selbstverständlich auch für die Bewertung der bereits anerkannten und zukünftigen Kindererziehungszeiten.