Vollständige Gleichstellung und gerechte Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der Rente umsetzen – Mütterrente verbessern (BT-Drs. 18/765)

Mit dem Entwurf eines Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetzes (Kabinettsentwurf vom 27. Januar 2014) soll die Erziehung vor 1992 geborener Kinder, die bisher mit einem Entgeltpunkt in der Rente berücksichtigt wurde, künftig mit zwei Entgeltpunkten honoriert werden (die so genannte Mütterrente). Damit wird zwar eine Besserstellung, aber keine Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vor und nach 1992 vollzogen. Denn für nach 1992 geborene Kinder werden pro Kind drei Jahre zum Durchschnittsverdienst auf dem Rentenkonto von Mutter oder Vater anerkannt, für vor 1992 geborene Kinder weiterhin nur zwei. Das entspricht im Westen einer Differenz von 28,14 Euro im Monat, im Osten von 25,74 Euro.

Rentenniveau anheben, Leistungen verbessern und die wesentlichen Ursachen für sinkende Renten und Altersarmut bekämpfen (BT-Drs. 18/767)

Am 29. Januar 2014 verabschiedete die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz). Der Gesetzentwurf bringt eine Reihe von
Verbesserungen, allerdings nur für bestimmte Zielgruppen von Versicherten. Die wesentlichen Ursachen sinkender Renten und steigender Altersarmut – das dramatisch sinkende Rentenniveau und das steigende Renteneintrittsalter für Alle – werden von der großen Koalition mit dem Rentenpaket jedoch nicht angegangen. Darin liegt das eigentliche Problem des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.

Abschaffung der Zwangsverrentung von SGB-II-Leistungsberechtigten (BT-Drs. 18/589)

Seit dem Jahresbeginn 2008 droht auf Grund der Regelung des § 12a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) jährlich Zehntausenden von SGB-II-Leistungsberechtigten ab 63 Jahren eine zwangsweise vorgezogene Verrentung. Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen, werden systematisch von den Jobcentern aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen. Sofern die betroffenen Menschen einen derartigen Antrag nicht in die Wege leiten, stellen die Jobcenter selbst den Antrag auf Verrentung. Der rentenrechtliche Grundsatz, dass ausschließlich die betroffenen Personen über ihren Antrag auf eine vorzeitige Rente entscheiden, wird ausgehebelt. Der Wille des betroffenen Menschen spielt keine Rolle. Daher handelt es sich um einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen – um eine Zwangsverrentung.