Schriftliche Frage zur Vereinbarkeit der EuGH-Entscheidung mit Sozialen Grundrechten: Existenzminimum darf nicht verweigert werden! Auch nicht nach dem EuGH Urteil

Die Gewährleistung Sozialer Grund- und Menschenrechte ist eine unabdingbare Voraussetzung für ein würdiges Leben. Nach dem EuGH Urteil vom 15.09 in der Rechtssache Jobcenter Berlin Neukölln /Familie Alimanovic [C-67/14] zum unionskonformen Ausschluss von in Deutschland lebenden und arbeitssuchenden Unionsbürger_innen von SGB II- Leistungen, gibt sich Bundesregierung in der Antwort auf eine schriftliche Frage von Azize Tank unwissend ihren aus dem UN-Sozialpakt, der UN-Kinderrechtskonvention sowie der Europäischen Sozialcharta hervorgehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen.

Medizinische Versorgung für Asylsuchende und Geduldete diskriminierungsfrei sichern (BT-Drs. 18/5370)

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten eine medizinische Versorgung grundsätzlich nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Diese weitreichende Beschränkung der Gesundheitsversorgung verletzt das Menschenrecht auf Gesundheit, das über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere internationale Abkommen garantiert ist. Es widerspricht auch dem Grundrecht der Menschenwürde sowie dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. Denn diese Grundsätze gelten für alle hier lebenden Menschen, ungeachtet der Nationalität oder des Aufenthaltsstatus.

Kleine Anfrage – Verbesserungen der gesundheitlichen Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern (BT-Drs. 18/4566)

Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten seit dem 1. März 2015 erst dann mehr als eine medizinische Notfallversorgung, wenn sie sich länger als 15 Monate im Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) aufhalten. Vor diesem Zeitpunkt erhielten sie erst nach drei Jahren Aufenthaltsdauer eine gesundheitliche Versorgung, die über die medizinische Notfallversorgung hinausgeht (vgl. Markus Kaltenborn: „Die Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes und das Recht auf Gesundheit“, in: Neue Zeitschrift für Sozialrecht, Heft 5, 2015, S. 161 bis 165, S. 162).

Kleine Anfrage – Höhe des Arbeitslosengeldes und Anzahl der alleinstehenden Arbeitslosengeldbeziehenden mit Anspruch auf Wohngeld bzw. ausstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 18/4503)

Die Zahlung des Arbeitslosengeldes ist im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Die Höhe ist abhängig von dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt vor dem Leistungsanspruch. Bei geringer Höhe des Arbeitslosengeldes und bei bestimmten Miethöhen haben Arbeitslosengeldbeziehende Anspruch auf Wohngeld bzw. aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese weiteren Leistungssysteme erreichen die Anspruchsberechtigten aus unterschiedlichen Gründen nicht.