Kleine Anfrage -Mögliche Personalprobleme durch die Einführung des Vier-Augen-Prinzips bei der Leistungsgewährung in den Jobcentern als gemeinsame Einrichtungen (BT-Drs. 18/4190)

Seit dem 1. Januar 2015 wird in den Jobcentern, die als gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit und der Kommune betrieben werden, die Handlungsanweisung HEGA 12/14-15 zur Erhöhung der „Kassensicherheit“ in den IT-Verfahren“ angewandt. Die Einführung und Umsetzung der Anweisung hat bei den Personalvertretungen vieler Jobcenter zu massiven Unmutsäußerungen geführt. Dies resultiert insbesondere daraus, dass die Personalvertretungen vor Ort vor der Verabschiedung der Handlungsanweisung in keiner Weise einbezogen wurden. Festgestellt und weiterhin befürchtet wird insbesondere durch die Personalräte, dass sich der Personalaufwand im Bereich der Leistungsbearbeitung erheblich erhöht.

Wohnortnahe Gesundheitsversorgung durch bedarfsorientierte Planung sichern (BT-Drs. 18/4187)

Die Sicherstellung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung ist Teil des sozialstaatlichen Auftrags. Eine wohnortnahe und bedarfsgerechte gesundheitliche Versorgung kann nur dann gewährleistet werden, wenn eine feinstrukturierte Bedarfsplanung erfolgt und auf dieser Grundlage personelle, räumliche und finanzielle Voraussetzungen zur Versorgungssteuerung geschaffen werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes (BT-Drs. 18/4107)

Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (BGBl. I 2007 S. 554) trat zum 1.1.2012 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Kraft (§ 38 sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI). Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, werden durch diese Regelung von der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre ausgenommen. Ziel des Gesetzgebers war es, denjenigen Versicherten einen früheren abschlagsfreien Rentenbeginn zu ermöglichen, die aufgrund jahrzehntelanger Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflegearbeit sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit von 45 Jahren (§ 50 Absatz 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI) waren bisher insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, Kinderberücksichtigungszeiten sowie Zeiten der Pflege (§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB VI) vorausgesetzt. Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz (BGBl. I S. 787) wurde § 51 SGB VI mit Wirkung zum 1.7.2014 um die Zeiten der Entgeltersatzleistungen bei Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, soweit diese Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, erweitert (§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3 SGB VI). Besondere Härten aufgrund einer kurzzeitigen Unterbrechung der Erwerbsbiografie sollten somit vermieden werden (Bundestagsdrucksache 18/909).

Materielle Deprivation – Zusammenhang mit Einkommensarmutsrisiko und geringem Einkommen nach dem Sozioökonomischen Panel (BT-Drs. 18/4002)

„Erhebliche materielle Deprivation ist einer von drei Indikatoren, die im Rahmen der EU-Strategie für das Jahr 2020 zur EU-weiten Messung von Armut und sozialer Ausgrenzung verwendet werden. Als erheblich materiell depriviert gelten Personen, die im Rahmen der Stichprobenbefragung EU-SILC bei mindestens vier von neun Fragen zu den Bereichen Miete, Wasser/Strom, Verbindlichkeiten,
Heizung, unerwartete Ausgaben, Mahlzeit mit Fleisch oder Fisch, Urlaub, Auto, Waschmaschine, Farbfernseher und Telefon angeben, über keine entsprechende Ausstattung bzw. Möglichkeit zu verfügen. Die Einkommens und Verbrauchsstichprobe (EVS) und das Sozio-oekonomische Panel (SOEP) beinhalten keine entsprechenden bzw. direkt vergleichbaren Fragen.“ (Antwort der Bundesregierung zu den Schriftliche Fragen 58 und 59 der Abgeordneten Katja Kipping auf Bundestagsdrucksache 18/3519).

Elektronische Gesundheitskarte stoppen – Patientenorientierte Alternative entwickeln (BT-Drs. 18/3574)

Die digitale Datenspeicherung und -übertragung kann helfen, die Gesundheitsversorgung qualitativ zu verbessern sowie effizienter und sicherer zu gestalten. Voraussetzung ist dafür erstens ein effektiver Schutz vor Datenmissbrauch, zweitens ein akzeptables Kosten/Nutzen-Verhältnis sowie drittens die Wahrung der Selbstbestimmung von Versicherten bzw. von Patientinnen und Patienten. Hierzu bedarf es einer nüchternen und transparenten Analyse von Nutzen, Risiken und Kosten sowie einem vorausschauenden Vorgehen, um die Datensicherheit nicht zu gefährden und das Entscheidende bei der Verwendung von Versichertengeldern nicht aus dem Blick zu verlieren: die Verbesserung der Versorgungsqualität.