Die Sicherstellung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung ist Teil des sozialstaatlichen Auftrags. Eine wohnortnahe und bedarfsgerechte gesundheitliche Versorgung kann nur dann gewährleistet werden, wenn eine feinstrukturierte Bedarfsplanung erfolgt und auf dieser Grundlage personelle, räumliche und finanzielle Voraussetzungen zur Versorgungssteuerung geschaffen werden.
Derzeit wird mit dem Begriff der Bedarfsplanung vor allem die Sicherung der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung verbunden, welche die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Krankenkassen beschließen. Parallel dazu wird die Planung der stationären Betten- und Leistungskapazitäten in den Krankenhäusern von den Bundesländern durchgeführt. Es findet aber in der Regel keine Abstimmung von stationären Kapazitäten mit vergleichbaren fachärztlichen ambulanten Leistungen statt. Weder bei der ambulanten noch bei der stationären Bedarfsplanung darf die Patientenvertretung in Sachfragen oder bei der Zusammensetzung, etwa der
Landesausschüsse, mitentscheiden. Die Möglichkeiten, als Krankenhaus ambulante Behandlungsangebote zu machen, sind weiterhin sehr eingeschränkt. Durch die Sektorentrennung entstehen schlecht abgestimmte Versorgungsbereiche und damit unter anderem Doppelstrukturen, Reibungsverluste und unnötige Kosten. Ressourcen für eine hochwertige wohnortnahe Gesundheitsversorgung bleiben so ungenutzt. Der momentan beratene Entwurf des Versorgungsstärkungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/4095) muss als ersten Schritt dafür sorgen, dass zumindest in unterversorgten Regionen Krankenhäuser grundsätzlich ambulant behandeln dürfen. Stattdessen ist die halbherzige Einbeziehung der Krankenhäuser in dem aktuellen Versorgungsstärkungsgesetz mehr als Sanktionsmaßnahme denn als regelhafte Behandlungsoption in unterdurchschnittlich versorgten Regionen ausgestaltet.
Wohnortnahe Gesundheitsversorgung durch bedarfsorientierte Planung sichern (BT-Drs. 18/4187)